Der Medienrecht: Berichtigungsanspruch im Presserecht und Medienrecht
26. April 2011 Arten und Inhalt der Berichtigung, Widerruf und Richtigstellung.
26. April 2011
Gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen fortwirkend rechtswidrig beeinträchtigt, besteht ein Berichtigungsanspruch. Der Berichtigungsanspruch kann neben anderen presserechtlichen Ansprüchen, beispielsweise dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Gegendarstellung, bestehen.
Der Berichtigungsanspruch ist nicht speziell geregelt. Der Anspruch wird aus §§ 1004, 823 BGB abgeleitet.
Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs
Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs ist, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde. Auch hinsichtlich der Veröffentlichung eines Bildnisses kann ein Berichtigungsanspruch bestehen, wenn sich aus dem Bild oder aus dem Bild und der Bildunterschrift eine unwahre Tatsachenbehauptung ergibt. Die Unwahrheit muss der Anspruchsteller im Prozess beweisen.
Hinsichtlich bloßer Meinungsäußerungen hingegen gibt es keinen Berichtigungsanspruch.
Voraussetzung ist, dass die Berichtigung das notwendige und geeignete Mittel zur Aufhebung der Beeinträchtigung ist.
Der Berichtigungsanspruch ist verschuldensunsabhängig. Das Presseorgan muss somit nicht einmal fahrlässig gehandelt haben. Es kommt nur darauf an, ob die Tatsachenbehauptung objektiv falsch war.
Anders als der Unterlassungsanspruch setzt der Berichtigungsanspruch eine Wiederholungsgefahr nicht voraus.
Arten und Inhalt der Berichtigung
Der Berichtigungsanspruch ist ein Anspruch auf Folgenbeseitigung. Wenn der Anspruch besteht, muss das Presseorgan die ursprüngliche Behauptung berichtigen.
Der Begriff Berichtigung ist dabei der Oberbegriff für verschiedene Ausprägungen dieses Anspruches. Welche Form der Berichtigung zu wählen ist, bestimmt sich danach, zu welchem Grad die Mitteilung in der Presse unrichtig war bzw. in welchem Umfang die Unwahrheit der Behauptung nachgewiesen werden kann.
Insbesondere folgende Varianten der Berichtigung sind möglich:
ein Widerruf, wenn die Äußerung nicht den Tatsachen entspricht.
ein qualifizierter (ergänzender) Widerruf, wenn der tatsächliche Sachverhalt kurz mitgeteilt wird.
ein eingeschränkter Widerruf (Nichtaufrechterhaltung), wenn an einer Behauptung nicht festgehalten werden soll.
eine Richtigstellung ist die Einschränkung der Mitteilung ohne vollständigen Widerruf der Erstmitteilung.
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