„Branchenbuch-Abzocke“: Aktuelles zu Gewerbeverzeichnissen im Internet

1. November 2011: Ist das Ausfüllen eines Formulars zur Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis unverbindlich? Hinter den auf den ersten Blick recht unverbindlichen Formularen verbergen sich meistens eine hohe Gebühr und eine langjährige vertragliche Verpflichtungen.

 Welcher Gewerbetreibende hat nicht schon einmal in seinem Briefkasten ein Formular zur Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis gefunden. Solche Formulare stammen meist von Internetseiten wie Gewerbeauskunft.com oder Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Sie versprechen den Eintragenden eine erfolgreiche Empfehlung des eigenen Betriebs im Internet.

Doch ist das Ausfüllen eines solchen Formulars verbindlich?

Was sind Gewerbeverzeichnisse?

Gewerbeverzeichnisse sind Seiten im Internet die verschiedene nach unterschiedlichen Branchen sortierte Gewerbebetriebe anzeigen. Diese Verzeichnisse schicken an Gewerbetreibende meist eine Formular in denen die Aufnahme in das Verzeichnis angeboten wird. Zur Eintragung des eigenen Betriebes in das Gewerbeverzeichnis muss der Adressat nur seine Daten in einen vorgedruckten Text eintragen. Teilweise sind dabei auch Name und Adresse des Betriebes vorgetragen. Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht findet sich meist erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels.

Was sagen die Gerichte zu den Verträgen?

Für die Gerichte sind die Anforderungen an eine Täuschungshandlung durch Formulare zur Eintragung in Gewerbeverzeichnisse nicht zu hoch anzusetzen. In erster Linie soll der Gesamteindruck des Schreibens, den es bei einem durchschnittlichen Leser erzeugt, zählen (Landgericht Flensburg, Urteil vom 08.02.2010; Az.: 1 S 71/10; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2010, Az.: 38 O 148/10). Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in solchen Verzeichnissen in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsangebot“ oder „Eintragungsantrag“ zwingt nicht zu einer Annahme einer Vergütungsverpflichtung (Amtsgericht München, Urteil vom 07.04.2011, Az.: 213 C 4124/11). Das Ausfüllen eines Formulars ist aber meist auf den kostenpflichtigen Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren gerichtet. Dies kann der Adressat meist erst durch äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az.: 4 StR 439/00) sieht eine Täuschung, wenn das Vertragsangebot durch seine Art der Gestaltung objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Vergütungspflicht und Laufzeit des Angebots hervorzurufen. Eine Täuschung soll selbst dann vorliegen, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Etwas differenzierter sah dies der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.02.2005, Az: X ZR 123/03 zu den Voraussetzung von arglistischer Täuschung.

Wie so häufig im Recht kann man das alles auch ganz anderes sehen: Das Amtsgericht Bergisch Gladbach beispielsweise hat in einem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung am 28.07.2011 der Zahlungsklage der GWE GmbH stattgegeben, Aktenzeichen 60 C 182/11. Das Unternehmen betreibt das Portal www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Der Kunde muss den Jahresbeitrag von 569,06 Euro bezahlen. Das Gericht konnte auf Seiten der Gewerbeauskunft-Zentrale keinen Täuschungsvorsatz erkennen.

Das Problem, dass aufgrund der geringen Streitwerte das Amtsgericht für Klagen zuständig ist und die eingeforderten Beträge so gering sind, dass zum einen das Amtsgericht in einem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann und andererseits der für eine Berufung zum Landgericht notwendige Streitwert nicht erreicht wird, dürfte häufiger bestehen

Das kann zu überraschenden Urteilen der Amtsgerichte führen, gegen die dann kein Rechtsmittel möglich ist.

Paxistipp:

Lesen was man unterschreibt!

Um gar nicht erst in die Gefahr einer vertraglichen Verpflichtung zu geraten, sollten Sie sich jeden kleinsten Textbaustein eines solchen Formulars vor dem Ausfüllen sorgfältig durchlesen.

Wenn Sie doch reingefallen sind, dann sollten Sie den Vertrag anwaltlich prüfen lassen.  Dann können alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

 

Ihr Ansprechpartner für Gewerblichen Rechtsschutz in Leipzig:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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