Die Haftung für Schulden des Ehegatten in der Ehe
17. Januar 2010: Erbrechtliche Nachteile bei Ehevertrag mit Gütergemeinschaft
17. Januar 2010
Häufig wird gefragt, ob ein Ehegatte für die Schulden des anderen haftet. Insbeondere Unternehmer haben die Sorge, dass der Ehegatte für die geschäftlichen Schulden einstehen muss.
Es besteht weit verbreitet die Vorstellung, dass Ehegatten generell für die Schulden ihres Ehepartners einstehen und dies nur durch einen Ehevertrag, in dem Gütertrennung vereinbart wird, zu verhindern sei. Dies ist falsch.
Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung
Die meisten Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 bis 1390 BGB. Dieser Güterstand gilt automatisch, wenn die Eheleute vor oder nach der Heirat in einem Ehevertrag beim Notar nichts anderes vereinbaren.
Allein durch die Heirat und damit den Eintritt in die Zugewinngemeinschaft haftet man nicht für die Schulden des Ehegatten.
Die Zugewinngemeinschaft ist nämlich entgegen ihrem irreführenden Namen keine Gütergemeinschaft, sondern eine Gütertrennung. Ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten besteht nicht. Allerdings können die Ehegatten - wie mit jedem anderen auch -gemeinsam Gegenstände erwerben und gemeinsame Schulden machen. Dass die Eheleute miteinander verheiratet sind, spielt aber für die Vermögenszuordnung keine Rolle.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält wie bei der Gütertrennung jeder Ehegatte sein eigenes getrenntes Vermögen.
Dies gilt auch für Schulden eines Ehepartners. Schulden, die ein Ehepartner schon im Zeitpunkt der Ehe hat oder später erwirbt, richten sich ausschließlich gegen den Schuldner. Dessen Ehegatte hat für die Schulden des anderen nicht aufzukommen. Gläubiger können sich nur an den Ehegatten wenden, der ihr Schuldner ist.
Nachteil der Gütertrennung beim Erbrecht des Ehegatten
Für die Begrenzung der Haftung für Schulden des Ehegatten ist somit ein Wechsel des Güterstands zur Gütertrennung unnötig. Aus erbrechtlicher Sicht ist der Güterstand der Gütertrennung für die Eheleute sogar nachteilig, da der überlebende Ehegatte den (pauschalierten oder konkreten) Zugewinn nicht erbt. Dies erhöht die Erbquoten der miterbenden Verwandten. Dies erhöht aber auch die Pflichtteilsquoten von enterbten Pflichtteilsberechtigten.
Ausnahmen von der Trennung von Vermögen und Schulden
Allerdings kann es zu gemeinsamen Schulden und damit wirtschaftlich auch zu einer Haftung für Schulden, die eigentlich nur von einem Ehegatten zu tragen sind, kommen.
Dies setzt aber in der Regel voraus, dass man sich gegenüber den Gläubigern des Ehegatten ausdrücklich zur Mithaftung verpflichtet hat.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Ehefrau für einen Geschäftskredit ihres Mannes bei dessen Bank bürgt oder sich gleich als Mitschuldner verpflichtet.
Geht nur einer der Ehegatten eine Kreditverpflichtung ein und bürgt der andere Ehegatte auch nicht für dessen Verpflichtung, haftet der Darlehensnehmer auch alleine. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Darlehen für einen Gegenstand verwendet wird, an dem beide Eheleute Miteigentümer werden, beispielsweise eine zu vermietende Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück.
Es gibt allerdings in § 1357 BGB eine gesetzliche Mithaftung für Verpflichtungen, die der andere Ehegatte eingegangen ist.
Gemäß § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch ein solches Geschäft eines Ehegatten wird dann auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet.
Werden somit Gegenstände zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs durch einen Ehegatten auf Kredit gekauft, erwirbt auch der andere Ehegatte Miteigentum an diesem Gegenstand, haftet aber auch für den dafür aufgenommenen Kredit. Was im Einzelnen zur Deckung des Lebensbedarfs einer Familie zählt, richtet sich nach den Lebensumständen der konkreten Familie.
Die Regelung des § 1357 BGB gilt übrigens für alle Güterstände, auch für die Gütertrennung.
Die Berechtigung gemäß § 1357 BGB kann von jedem Ehegatten auf bestimmte Geschäfte beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung oder Ausschließung bedarf aber für die Wirksamkeit gegenüber Dritten einer Eintragung im Güterrechtsregister.
Rechtstipp:
Auch wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für das konkrete Lebensmodell der Eheleute nicht passt, sollte nicht pauschal zum Güterstand der Gütertrennung gewechselt werden. Für die Beschränkung der Haftung ist dies unnötig. Und erbrechtlich werden die Vorteile der Zugewinngemeinschaft unnötigerweise verschenkt.
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