Informationen zum Erbrecht: Anfechtung des Testaments, Testamentsanfechtung
12. Oktober 2011: Eine letztwillige Verfügung im Testament oder einem Erbvertrag kann angefochten werden.
Eine letztwillige Verfügung kann dann angefochten werden, wenn die Erklärung des Erblassers nicht seinem Willen bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung entsprach. Da die Anfechtung ein Auseinanderfallen von Erklärung des Erblassers und dessen Willen voraussetzt, muss vor einer Anfechtung versucht werden, den wirklichen Willen des Erblassers durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Wenn der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln ist, bedarf es der Anfechtung nicht mehr. Die Auslegung geht somit der Anfechtung vor.
Die Anfechtungsregelungen des Allgemeinen Teils des BGB, in den §§ 119 -144 BGB, werden durch die Sonderregelungen des Erbrechts verdrängt, soweit diese abweichende Regelungen enthalten. Es gelten somit sowohl Regelungen aus dem Fünften Buch des BGB Erbrecht, als auch ergänzend aus dem Allgemeinen Teil des BGB.
1. Anfechtungsberechtigter
Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, dem der Wegfall des Testaments oder der Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, § 2080 BGB. Dies ist beispielsweise derjenige Erbe, der bei Wegfall des Testaments nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach einem früheren Testament erben würde.
Das Anfechtungsrecht ist höchstpersönlicher Natur und steht damit nur dem Berechtigten selbst zu. Das Anfechtungsrecht kann daher weder übertragen noch gepfändet werden. Das Anfechtungsrecht ist aber vererblich, wenn es beim Tod des Berechtigten bereits bestand.
2. Gründe für Testamentsanfechtung
Die im Gesetz genannten Anfechtungsgründe sind abschließend:
a. Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum
Wenn sich der Erblasser über die Bedeutung der Erklärung geirrt hat, oder sich verschrieben hat oder überhaupt kein Testament errichten wollte, § 2078 I BGB.
b. Motivirrtum
Abweichend von den Anfechtungsgründen des § 119 BGB ist im Erbrecht auch der Motivirrtum ein Anfechtungsgrund. Ein Motivirrtum kann beispielsweise die irrtümliche Erwartung sein, dass der Bedachte den Erblasser auch weiterhin pflegen werde.
Im Einzelnen nennt das Gesetz folgende Gründe:
Wenn der Erblasser zu der testamentarischen Verfügung durch die irrige Annahme eines Umstands bestimmt worden ist, § 2078 II BGB.
Wenn der Erblasser zu der testamentarischen Verfügung durch die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichtseintritts eines Umstands bestimmt worden ist, § 2078 II BGB. Umstritten ist, ob zu diesen anfechtungsrelevanten Vorstellungen Erwartungen über die politische Entwicklung in der DDR fallen. Zu beachten ist § 374 ZGB der DDR.
c. Testament aufgrund widerrechtlicher Drohung
Wenn der Erblasser widerrechtlich durch Drohung zum Testament bestimmt worden ist, § 2078 II BGB, ist dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund. Unerheblich ist, ob die Drohung von dem Bedachten oder einem Dritten ausging. Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem angewandten Mittel, dem verfolgten Zweck oder dem Verhältnis zwischen dem Mittel und dem Zweck ergeben.
d. Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dessen Vorhandensein dem Erblasser unbekannt war oder der erst nach der Testamentserrichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde, ist dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund, § 2079 BGB. Allerdings ist gemäß § 2079 Satz 2 BGB die Anfechtung ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis dieser Sachlage die Verfügung so getroffen haben würde.
Der Irrtum des Erblassers muss zumindest mitursächlich für die Abfassung des Testaments gewesen sein. Bei dem Anfechtungsgrund des § 2079 kommt es auf den Nachweis der Kausalität allerdings nicht an, da diese vom Gesetz als Regelfall vermutet wird.
Der Anfechtende muss den Anfechtungsgrund im Prozess beweisen.
3. Durchführung der Testamentsanfechtung
Die Anfechtung von den in § 2081 BGB aufgezählten Verfügungen erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 2083 BGB ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Hinsichtlich der nicht in § 2081 BGB aufgezählten Verfügungen gilt § 143 BGB. Diese sind dem Begünstigten gegenüber anzufechten. Dies gilt insbesondere für Vermächtnisse und für letztwillige Verfügungen in Erbverträgen.
Ist wirksam angefochten worden, wird der vom Irrtum betroffene Teil des Testaments rückwirkend unwirksam, § 142 I BGB, § 2085 BGB. Dann gilt statt der unwirksamen Regelung die Regelung eines früheren Testamentes oder wenn es kein früheres Testament gibt, dass diesen Punkt regelt, die gesetzliche Erbfolge.
Beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten führt die Anfechtung hinsichtlich der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten nach überwiegender Auffassung zur Nichtigkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments.
Die Vorschriften für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen sind zwar in den allgemeinen Vorschriften über Testamente, §§ 2064 ff. BGB, geregelt, gelten aber auch für Anfechtung letztwilliger Verfügungen in einem Erbvertrag, Argument aus § 2284 BGB. Durch die Anfechtungsmöglichkeit auch wegen Motivirrtums bei letztwilligen Verfügungen wird die Bindungswirkung eines Erbvertrags stark abgeschwächt.
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