Informationen zum Erbrecht: Auslegung des Testaments, Auslegungsvertrag
28. Oktober 2010 Ermittlung des letzten Willens des Erblassers auch durch Auslegungsregelungen per Gesetz
28. Oktober 2010 Testamentsauslegung
Testamente sind häufig missverständlich formuliert. So wird beispielsweise aus der Formulierung „ich vermache“ allein nicht deutlich, ob damit gemeint ist „ich setze zum Erben ein“ oder ob es sich rechtlich um ein Vermächtnis handelt, bei dem der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll und nicht Erbe wird.
Auch wenn für die Testamentsgestaltung Musterformulierungen abgeschrieben wurden, werden notwendige Verfügungen vergessen, was ebenso zu Unklarheiten führt.
Dies führt dazu, dass Testamente nach dem Erbfall ausgelegt werden müssen.
1. Art und Weise der Auslegung
Bei der Auslegung von Testamenten wird ermittelt, was der Erblasser mit der getroffenen letztwilligen Verfügung wirklich sagen wollte. Die Auslegung von Testamenten orientiert sich am Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Anders als bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, wie beispielsweise eines Kaufvertragsangebotes oder einer Kündigung, kommt es für die Auslegung nicht auf den objektiven Empfängerhorizont an. Nicht der Erbe wird geschützt, sondern die Durchsetzung des Willens des Erblassers.
Grundsätzlich ist bei der Auslegung der Wortlaut des Testaments entscheidend. Eine Auslegung kann aber auch entgegen des Wortlauts erfolgen, wenn diese Auslegung dem Willen des Erblassers entspricht.
Gemäß § 2084 BGB gilt der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung: bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Neben der wohlwollenden Testamentsauslegung kommt auch eine Umdeutung der Erklärung gemäß § 140 BGB infrage, die der Verfügung zu Wirksamkeit verhilft.
Wenn bestimmte Umstände durch die testamentarische Verfügung nicht geregelt sind, kommt für die Schließung der Lücke eine ergänzende Testamentsauslegung in Betracht. Abgestellt wird auf den hypothetischen Willen des Erblassers. Dies ist der Wille, den er wahrscheinlich gehabt hätte, wenn er bei der Errichtung des Testaments die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte. Denkbar ist dies beispielsweise bei einem DDR -Testament, wenn der Erblasser von einem Fortbestehen der DDR und damit von der Wertlosigkeit eines im Vermögen befindlichen Grundstücks ausging.
Voraussetzung für eine entsprechende Auslegung ist, wegen der strengen Formvorschriften für das Testament, das sich dafür im Testamentstext ein Anhaltspunkt findet. Eine nicht der testamentarischen Form entsprechende Willensäußerung, zum Beispiel der nur mündlich geäußerte Wunsch, dass eine bestimmte Person Erbe werden soll, kann nicht durch Auslegung zur Wirksamkeit verholfen werden.
2. Gesetzliche Auslegungsregeln
Für bestimmte, vom Gesetzgeber als häufig vorausgesehene, Unklarheiten in der Formulierung eines Testaments gibt es gesetzliche Auslegungsregeln. Die Wichtigsten sind:
§ 2066 BGB bei Zweifeln über die Person des Bedachten:
Hat der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, die zur Zeit des Erbfalles seine gesetzlichen Erben wären, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Andere Auslegungsregelungen betreffend die Einsetzung von „Verwandten“, „Kindern“, oder anderen bestimmten Personengruppen, wie „Angestellten“ oder „Arme“.
§ 2087 BGB für die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis: Wenn der Erblasser sein Vermögen oder ein Bruchteil seines Vermögens an den Bedachten zugewendet hat, so ist die Verfügung als Erbeneinsetzung und nicht als Vermächtnis anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als „Erbe“ bezeichnet ist. Wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht Erbe ist, auch wenn er im Testament als „Erbe“ bezeichnet ist.
Die in der Praxis häufige Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen des Erblassers („Sohn 1 erhält alle Grundstücke, Sohn 2 erhält das Wertpapierdepot“) wird danach in der Regel so ausgelegt, dass eine Erbeneinsetzung nach Vermögensbruchteilen mit einer Teilungsanordnung vorliegt.
§ 2094 BGB regelt den Fall, wenn einer der Bedachten vor dem Tod des Erblassers oder nach dem Eintritt des Erbfalles wegfällt. In diesem Fall wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an, d.h. der Anteil des Weggefallenen wird auf die anderen Bedachten verteilt.
Zu beachten ist, dass die individuelle Auslegung den gesetzlichen Auslegungsregeln vorgeht. Wenn ein konkreter Wille des Erblassers zu ermitteln ist, kommt es auf die gesetzlichen Auslegungsregelungen nicht an.
3. Auslegungsvertrag
Um Streit über die Auslegung eines Testaments nach dem Erbfall zu vermeiden, kommt der Abschluss eines Auslegungsvertrages in Betracht. Die Beteiligten können sich darin über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen verbindlich einigen. Dieser Auslegungsvertrag bindet dann nach überwiegender Ansicht auch ein Gericht.
Zu beachten ist, dass dieser Auslegungsvertrag eventuell der notariellen Beurkundung bedarf, § 2033 BGB in der Erbengemeinschaft, § 2371 BGB Erbschaftskauf, § 2385 Anwendung der Regeln für den Erbschaftskauf für ähnliche Verträge.
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