Erbrecht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten nach § 1932 BGB

29. März 2011 Vorrausetzungen für den Verbleib von Haushaltgegenständen nach dem Tod des Ehegatten.

29. März 2011

 

Dem überlebenden Ehegatten steht als gesetzlichem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand der Ehe der so genannte Voraus zu.

 

Der Ehegatte soll diejenigen Gegenstände behalten dürfen, die bisher den äußeren Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft repräsentierten (Edenhofer in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 1932 Rn. 1).

 

Deshalb steht dem überlebenden Ehegatten neben seinem Erbteil ein Anspruch auf den Voraus zu, wenn er

- gesetzlicher Miterbe,

- neben Verwandten erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern ist und

- die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt gehabt haben.

 

Der Voraus umfasst Hochzeits- und Haushaltsgegenstände, nicht jedoch das Grundstückszubehör.

 

Ist der Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung, also den Kindern oder Enkeln, Erbe, so hat er den Anspruch auf den Voraus nur, wenn die Haushaltsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

 

Der Anspruch besteht jedoch unter anderem dann nicht,

- wenn der Ehegatte aufgrund eines Testaments Erbe geworden ist,

- wenn der Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen hat oder

- wenn der Ehegatte Alleinerbe geworden ist (Grund: Dann besteht kein Bedürfnis zur vorherigen Abspaltung des Voraus.).

 

Wichtig: Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz (§ 2311 BGB). Der Voraus wirkt als gesetzliches Vermächtnis also pflichtteilsreduzierend (Tschichoflos in Handbuch des Fachanwalts Erbrecht, 3. Aufl. 2009, Kapitel 7, Rn. 87). Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch einen Auskunftsanspruch bzgl. der Gegenstände des Voraus gemäß § 2314 BGB.

 

Auch der überlebende Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaft hat einen Anspruch auf den Voraus gemäß § 10 Absatz 1 LPartG.

 

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Grundstücksrecht

Für Terminvereinbarungen rufen Sie uns an: Telefon 0341/22 54 13 82

www.hgra.de

Informationen zum Erbrecht:

http://www.hgra.de/rechtsgebiete/erbrecht_leipzig/