Informationen zum Erbrecht: Die Erbengemeinschaft – Probleme, Verwaltung und Auseinandersetzung

8. November 2010: Die Erbengemeinschaft führt häufig zu Streitigkeiten und zur Zersplitterung des Nachlassvermögens durch Verkauf, Teilung oder Zwangsversteigerung.

8. November 2010

Wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 BGB. Diese Erben werden Miterben und bilden eine Erbengemeinschaft.

 

Probleme der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft führt häufig zu Streitigkeiten und zur Zersplitterung des Nachlassvermögens durch Verkauf, Teilung oder Zwangsversteigerung. Der Erblasser sollte die Bildung einer Erbengemeinschaft durch vorausschauende Testamentsgestaltung vermeiden oder zumindest absichern, dass die Nachlassabwicklung in einer Erbengemeinschaft durch Teilungsanordnungen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erleichtert wird.

Problematisch sind insbesondere Konstellation zwischen dem überlebenden Ehegatten und Kindern des Verstorbenen. Die Probleme bestehen insbesondere, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt oder wenn die gemeinsamen Kinder unter dem Einfluss ihrer Ehepartner eigene und  den Interessen des überlebenden Elternteils entgegenstehende Interessen haben.

Sehr problematisch ist die Erbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, weil zum Schutz der Kinder ein Nachlasspfleger bestellt wird, dessen Maßnahmen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Sowohl der Pfleger als auch das Gericht dürfen dabei ausschließlich die Interessen des minderjährigen Kindes wahren nicht aber auf die Belange des überlebenden Elternteils Rücksicht nehmen.

 

Entstehung der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht - unabhängig davon, ob die Erbfolge durch Testament geregelt ist oder die gesetzliche Erbfolge gilt, weil keine letztwillige Verfügung getroffen wurde - immer dann wenn es nicht nur einen Alleinerben sondern mehrere Erben gibt.

Der Nachlass mit allen Rechten, Werten und Schulden fällt den Erben als Ganzes ungeteilt zu. Die Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft.  Dies bedeutet: Jeder einzelne ist zwar Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Daher kann der einzelne Miterbe nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil an Nachlassgegenständen verfügen, § 2040 BGB und § 2033 II BGB.

 

Grundstück im Nachlass der Erbengemeinschaft

Wenn zum Nachlass ein Grundstück oder ein Hausgrundstück gehört, ist es ebenfalls Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Daran ändern auch Teilungsanordnungen des Erblassers oder Vermächtnisse zu Gunsten einzelner Erben oder Nichterben nichts.

Beispiel: Das Erbe umfasst zwei jeweils mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke. Der Erblasser hat in seinem Testament verfügt, dass seine zwei Kinder erben sollen und jedes Kind soll ein bestimmtes Grundstück erhalten. Die beiden Erben bilden zunächst automatisch eine Erbengemeinschaft und werden damit Gesamthandseigentümer beider Grundstücke. Die beiden Miterben können sich dann in einem notariell zu beurkundenden Auseinandersetzungsvertrag darüber auseinandersetzen, dass jeder das ihm zugedachte Grundstück zum Alleineigentum übertragen wird.

Weil im Grundbuch noch der Erblasser eingetragen ist, wird das Grundbuch mit dem Erbfall unrichtig. Es muss dadurch berichtigt werden, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen wird.

 

Verwaltung der Erbengemeinschaft

Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Erben der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, § 2038 BGB.

Jeder Miterbe hat gegen die anderen Miterben einen klagbaren Anspruch auf Mitwirkung.

Wenn die Erben sich nicht einigen, so können Maßnahmen durch Stimmenmehrheit nach Anteilsgröße beschlossen werden. Allerdings kann kein Miterbe eine wesentliche Änderung des ganzen Nachlasses oder eines einzelnen Nachlassgegenstandes verlangen.

Dringende Maßnahmen, zum Beispiel die dringende Reparatur an einem Haus, das sich auf dem im Nachlass befindlichen Grundstück befindet, kann ein Miterbe auch ohne die Mitwirkung der anderen vornehmen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, zum Beispiel ein Zahlungsanspruch des Erblassers gegen einen Kunden, kann jeder Miterbe die Leistung fordern, aber nur in der Form, dass der Schuldner an alle Miterben leistet, § 2039 BGB.

Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, wird der Nachlass nicht von den Miterben, sondern vom Testamentvollstrecker verwaltet.

Auch im Falle der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz obliegt die Verwaltung nicht den Miterben.

 

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist in der Regel auf die Auseinandersetzung, d.h. auf die Auflösung der Erbengemeinschaft gerichtet.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sie nicht gemeinsam aufgeschoben oder etwa durch Testament ausgeschlossen ist. Der Teilungsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Ein Mittel der Auseinandersetzung kann die Teilungsversteigerung eines Grundstücks sein.

Die Erbengemeinschaft kann aber auch über längere Zeit zwischen allen oder einzelnen Miterben fortgesetzt werden.

 

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