Erbrecht: Erbenhaftung und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

11. April 2011 Die Haftung des Erben mit dem Nachlass und seinem Privatvermögen und die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.

11. April 2011

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf den Erben bzw. auf die Miterben über. Doch nicht nur das Vermögen zählt zum Nachlass. Der Nachlass umfasst auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen („Erblasser“). Für solche Schulden des Erblassers haftet der Erbe grundsätzlich sowohl mit dem Nachlassvermögen, als auch mit seinem Privatvermögen. Es bestehen jedoch Möglichkeiten die Haftung des Erben zu beschränken.

 

Wofür haftet der Erbe:

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

Unter Nachlassverbindlichkeiten versteht man sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, die in Zusammenhang mit dem Nachlass stehen.

1.         Erblasserschulden

Erblasserschulden sind diejenigen Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten übernommen hat, unabhängig ob aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung.

2.         Erbfallschulden

Unter Erbfallschulden versteht man Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers entstehen. Hierzu zählen zum Beispiel Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche, die der Erbe erfüllen muss.

3.         Nachlasskostenschulden

Nachlassverbindlichkeiten sind auch sog. Nachlasskostenschulden. Dies sind Verbindlichkeiten die durch die Nachlassabwicklung entstehen können. Hierunter fallen zum Beispiel die Kosten der Testamentseröffnung und die Kosten der Nachlassverwaltung.

 

Möglichkeiten des Erben zur Beschränkung der Haftung

1.         Erbschaft ausschlagen

Als einfachste Möglichkeit kann der Erbe seine Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft erfolgen. Hat der Erbe ausgeschlagen, so profitiert er zwar nicht vom Vermögen des Erblassers; Er muss jedoch auch nicht mit seinem Privatvermögen für etwaige Verbindlichkeiten einstehen.

2.         Informationsbeschaffung und Aufgebotsverfahren

Wenn das Erbe nicht ausgeschlagen werden soll, weil es wahrscheinlich werthaltig ist, muss sich der Erbe so schnell wie möglich einen Überblick über die geerbten Vermögenswerte und Schulden verschaffen.

 

Ein Mittel der Informationsbeschaffung ist das so genannte Gläubigeraufgebot gemäß § § 1970 ff BGB. Das Aufgebotsverfahren ist in den § § 433 ff und §§ 454 ff FamFG geregelt.

Der Erbe kann beim Amtsgericht unter Vorlage eines Verzeichnisses der ihm bekannten Nachlassgläubiger das Aufgebot beantragen. Das Gericht bestimmt eine Frist von sechs Monaten, in der sich die Nachlassgläubiger melden müssen. Das Aufgebot wird öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 435 FamFG durch Aushang an der Tafel und Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger. Das Gericht kann anordnen, dass das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise, etwa in einer Tageszeitung zu veröffentlichen ist.

Wenn am Ende des Aufgebotsverfahrens ein Ausschlussbeschluss ergeht, kann der Erbe die Befriedigung von Nachlassgläubigern, die sich nicht gemeldet haben, verweigern, wenn der Nachlass erschöpft ist, § 1973 BGB.

3.         Haftungsbeschränkung

Der Erbe hat die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Das bedeutet, dass er nur mit dem Nachlassvermögen für die Verbindlichkeiten einzustehen hat. Bestehen Verbindlichkeiten, die über den Aktivbestand des Nachlass hinausgehen, so muss er nicht mit seinem Privatvermögen haften. Die beiden wichtigsten Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz.

Die Nachlassverwaltung wird angeordnet, wenn der Nachlass nicht überschuldet, aber unübersichtlich ist. Das Nachlassinsolvenzverfahren hingegen wird eröffnet, wenn der Nachlass überschuldet ist und dass Erbe genügend Mittel für die Kosten des Insolvenzverfahrens beinhaltet.

 

Wenn im Nachlass nicht einmal so viel Masse vorhanden ist, dass die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens getragen werden können, kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben. Der Erbe muss die Dürftigkeit beweisen. Dies geschieht insbesondere durch die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

Verlust der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung

Der Erbe verliert das Recht, die Haftung auf den geerbten Nachlass zu beschränken, wenn er eine vom Nachlassgericht gesetzte Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses versäumt oder das Inventar sichtlich erheblich unvollständig erstellt oder eine eidesstattliche Versicherung verweigert.

 

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