Erbrecht: Erbenhaftung und Nachlassverwaltung

16. Mai 2011 Eine Ausschlagung ist nicht immer nötig. Die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass kann durch Nachlassverwaltung erfolgen.

16. Mai 2011

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten auch mit eigenen Vermögen.

Bei einem unübersichtlichen, voraussichtlich nicht überschuldeten Nachlass, kann der Erbe eine Haftung verhindern, wenn Nachlassverwaltung angeordnet wird. Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung wird rückwirkend das Eigenvermögen des Erben und das geehrte Vermögen getrennt.

Die Nachlassverwaltung ist in den §§ 1975 ff BGB geregelt.

Einleitung der Nachlassverwaltung durch Antrag

Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe und der Nachlassgläubiger, § 1981 BGB.

Eine zeitliche Begrenzung für die Antragsstellung durch den Erben gibt es nicht. Durch einen Nachlassgläubiger kann der Antrag auf Nachlassverwaltung nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als zwei Jahre seit Annahme der Erbschaft verstrichen sind, § 1981 II 2 BGB.

Der Erbe kann die Nachlassverwaltung nicht mehr beantragen, wenn er die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit verloren hat, weil er ein vom Nachlassgericht verlangtes amtliches Inventar nicht oder absichtlich unrichtig errichtet hat, §§ 2013 I, 1994 I Satz 2,2 1005 I BGB.

Voraussetzung und Durchführung der Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird durch das Nachlassgericht nur angeordnet, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten der Verwaltung zu decken, § 1982 BGB.

Das Nachlassgericht veröffentlicht die Anordnung der Nachlassverwaltung.

Wenn genügend Masse im Nachlass ist, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter ist in der Regel ein Rechtsanwalt. Mit der Bestellung des Nachlassverwalters geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass vom Erben auf den Nachlassverwalter über, § 1985 BGB.

Der Nachlassverwalter verlangt daher den Nachlass vom Erben heraus. Der Nachlassverwalter verwertet den Nachlass und begleicht die Nachlassverbindlichkeiten.

Ist ein Grundstück im Nachlass, wird die Nachlassverwaltung auf Antrag des Nachlassverwalters ins Grundbuch eingetragen.

Ende der Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung kann auf verschiedenen Wegen beendet werden:

Ergibt sich während der Nachlassverwaltung, dass keine für die Kosten der Nachlassverwaltung ausreichendem Masse vorhanden ist, kann das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung aufheben, § 1988 II BGB. In diesem Fall kann der Erbe die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus seinem eigenen Vermögen verweigern. Er muss ihnen allerdings den Nachlass zur Befriedigung herausgegeben, § 1990 I BGB.

Ergibt sich während der Nachlassverwaltung, dass der Nachlass zwar überschuldet ist, aber zumindest die Kosten für das Nachlassinsolvenzverfahren vorhanden sind, wird der Nachlassverwalter die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen

Alternativ dazu kann mit den Gläubigern auch ein außergerichtlicher Vergleich ausgehandelt werden, nachdem sie auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Da dadurch die zusätzlichen Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens entfallen, erhalten die Gläubiger in der Regel mehr, als wenn noch ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt wird, weil dann noch weitere Kosten entstehen.

Kosten der Nachlassverwaltung

Die Kosten der Nachlassverwaltung ergeben sich aus dem Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten und dem Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters.

Die Gerichtskosten ergeben sich aus § 106 Kostenordnung (KostO).

Der Nachlassverwalter hat für seine Tätigkeit gegen die Erben einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“, § 1987 BGB. Die Höhe der Vergütung wird vom Nachlassgericht festgesetzt.

Umstritten ist, ob sich die Vergütung nach Prozentsätzen des Brutto-Nachlasses oder nach Zeitaufwand des Verwalters berechnet. Da der Nachlassverwalter als Nachlasspfleger tätig wird (vgl. § 1975 Abs. 1 BGB), wird vertreten, dass die Vergütung des Nachlassverwalters wie diejenige des Nachlasspflegers zu bestimmen ist. Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich wiederum nach der Vergütung des Vormunds, welche im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt ist. Danach wird die Tätigkeit des Nachlassverwalters nach Stunden abgerechnet.

Maßgeblich dürfte der Zeitaufwand des Verwalters sein, was zu einer Abrechnung auf Stundenbasis führt. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Schwierigkeit sowie dem Beruf des Nachlassverwalters. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt das Nachlassgericht nach den Umständen des Einzelfalles.

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