Erbrecht und Erbschaftsteuer: Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
23. Dezember 2010 Freibeträge bei der Erbschafts-und Schenkungssteuer zur Nachfolge-Gestaltung kennen und nutzen.
23. Dezember 2010
Bei der Schenkungsteuer für Zuwendungen unter Lebenden bzw. der Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen kraft gesetzelicher Erbfolge oder Testament gelten Freibeträge.
Höhe der Freitbeträge
Die Freibeträge betragen gemäß § 16 I Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) seit der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Reform:
Freibetrag für Ehegatten 500.000 € (bisher 307.000 €)
Freibetrag für eingetragene Lebenspartner 500.000 € (bisher 5200 €)
Freibetrag für Kinder und Stiefkinder des Erblassers 400.000 € (bisher 205.000 €)
Freibetrag für Enkelkinder 200.000 € (bisher 51.200 €)
Geschwister, Nichten, Neffen sowie alle weiteren nichtverwandten Personen 20.000 € (bisher 5200 €)
Besonderheiten bei Schenkung
Bei Schenkungen von Kindern oder Enkeln an ihre Eltern oder Großeltern, unterfallen diese der Steuerklasse II und der Freibetrag reduziert sich auf 20.000 €.
Zu beachten ist auch § 14 ErbStG. Danach werden mehrere Erwerbe innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums kommt der volle Freibetrag nur einmal zur Anwendung. Hat beispielsweise der Erbe vom Erblasser also in den vergangenen zehn Jahren bereits eine Schenkung erhalten, wird dieser Erwerb zur Ermittlung des Freibetrages mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet. Dies bedeutet aber auch, dass aller zehn Jahre die Freibeträge wieder in voller Höhe zur Verfügung stehen.
Versorgungsfreibetrag bei Erwerb von Todes wegen
Zudem gewährt § 17 ErbStG Ehegatten und Kindern beim Erwerb von Todes wegen, nicht aber bei Schenkungen unter lebenden, weitere zusätzliche Freibeträge (Versorgungsfreibeträge).
Beim überlebenden Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €. Der Versorgungsfreibetrag wird aber reduziert, wenn er Versorgungsbezüge erhält, die nicht gemäß § 3 I Nummer 4 ErbStG Erbschaftsteuer unterliegen. Der Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge wird vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.
Hinterlässt der Erblasser Kinder, so wird ihnen nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein nach Lebensalter gestaffelter Versorgungsfreibetrag gewährt.
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