Erbrecht: Haftung des Erben und Nachlassinsolvenz

26. Mai 2011 Alternative zur Ausschlagung für Erben.

 

Wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann statt der Nachlassverwaltung eine Nachlassinsolvenz durchgeführt werden.

Die Nachlassinsolvenz ist in den §§ 1975-1978 BGB und §§ 315 ff Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Einleitung der Nachlassinsolvenz durch Antrag

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird beim Insolvenzgericht beantragt. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies ist gemäß § 13 ZPO in der Regel der Wohnsitz des Erblassers.

Antragsberechtigt sind gemäß § 317 InsO jeder Erbe, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger.

Gemäß § 1980 hat der Erbe, der von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Wenn er diese Pflicht verletzt, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Eine solche Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn der Erbe ein Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, wenn das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen ist.

Voraussetzung und Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Ist im Nachlass nicht genügend Masse vorhanden, um die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Kosten des Insolvenzgerichts und des Insolvenzverwalters, bezahlen zu können, wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht mangels Masse abgelehnt.

Der Erbe kann sich dann den Nachlassgläubigern gegenüber auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Er muss nur den Nachlass an die Nachlassgläubiger zu ihrer Befriedigung herausgegeben.

Wenn genügend Masse für die Verfahrenskosten vorhanden ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dies ist in der Regel ein Rechtsanwalt. Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters gelten die allgemeinen Vorschriften der InsO und die §§ 1976-1978 BGB.

Der Insolvenzverwalter veräußert den Nachlass und erfüllt die Verbindlichkeiten.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich mit Insolvenzverfahrenseröffnung auf den Nachlass.

Kosten der Insolvenzverwaltung

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten und die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters.

Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters ergibt sich aus § 63 InsO. Die Abrechnung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Die Mindestvergütung soll 500 € betragen. Die wirklich entstehenden Kosten des Insolvenzverwalters sind, da die Vergütung variabel ist, schwer vorab bezifferbar. Hinzu kommen die Kosten des Insolvenzgerichts.

 

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