Erbrecht: Was macht man mit einem Testament im Nachlass?

13. Mai 2011 Fehler bei der Nachlassabwicklung vermeiden! Erbunwürdigkeit nicht durch Verletzung der Ablieferungspflicht riskieren!

 

Häufig werden Testamente im Familienkreis oder mit Vertrauten besprochen. Dies ist auch sinnvoll. Möchte man einem Verwandten oder anderen nahestehenden Person etwas vererben, sollte man dies nicht nur mit diesem, sondern auch mit anderen nahe stehenden Personen, die vielleicht deswegen nichts oder weniger erben, besprechen. Dies vermeidet nicht nur Streit, sondern führt vielleicht dazu, dass die Begünstigten schon zu Lebzeiten Dankbarkeit zeigen.

Trotzdem kann es Gründe geben, die einen veranlassen, nicht nur den Inhalt des Testaments, sondern auch die Existenz eines Testaments ganz zu verschweigen.

Insbesondere in solchen Fällen ist es aber dann wichtig, dafür zu sorgen, dass das Testament auch aufgefunden wird.

Wo kann man das Testament sicher verwahren

Der sicherste Weg ist die Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht. Dies kostet zwar Geld (1/4 einer gerichtlichen Gebühr), stellt aber sicher, dass das Testament im Fall des Todes bekannt wird.

Der unsicherste Weg ist die alleinige Verwahrung des Testaments zuhause. Man kann häufig nicht beeinflussen, wer als erster Zugang zur Wohnung erhält. Ob dann das Testament den Weg zum Nachlassgericht findet, ist ungewiss. Das sollte man nicht riskieren.

Die gesetzliche Ablieferungspflicht

Um zu verhindern, dass Testamente verschwinden, enthält das BGB eine Ablieferungspflicht für aufgefundene Testamente. § 2259 BGB bestimmt, dass derjenige, der ein Testament im Besitz hat, verpflichtet ist, dieses Testament unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim Nachlassgericht abzuliefern.

Dies bedeutet, dass derjenige, der Zugriff auf ein Testament hat, dieses von sich aus unverzüglich nach dem Tod des Erblassers an das Gericht abgeben muss. Das gleiche gilt für Erbverträge.

Das Nachlassgericht kann, wenn es Kenntnis davon erlangt, dass jemand ein Testament oder Erbvertrag im Besitz hat, zur unverzüglichen Ablieferung auffordern und diese auch durch Beschluss anordnen.

Ablieferungspflicht auch beim Berliner Testament!

Im Bereich der gemeinschaftlichen Testamente wird wohl am häufigsten gegen die Ablieferungspflicht verstoßen. Wird ein Ehegatte testamentarischer Erbe und bestanden vollumfängliche Vollmachten zur Abwicklung des Nachlasses, wird er häufig keinen Erbschein beantragen.

Beispiel: Die Ehepartner setzen sich jeweils gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Das Vermögen des zuerst Versterbenden besteht nur aus einem Konto und einem Depot bei einer Bank. Hat der Überlebende Ehegatte Vollmachten gegenüber der Bank, die über den Tod hinaus wirksam sind, benötigt er gar keinen Erbschein. Der überlebende Ehegatte nimmt daher keinen Kontakt zum Nachlassgericht auf.

Daher wird häufig auch die Ablieferung des gemeinschaftlichen Testaments aus schlichter Unkenntnis vergessen

Daher Achtung: Auch gemeinschaftliche Testament müssen abgeliefert werden.

Auch Nicht-Testamente sind abzuliefern

Ob ein Schriftstück, das sich im Nachlass des Verstorbenen findet, tatsächlich eine letztwillige Verfügung ist, kann vom juristischen Laien häufig nicht beurteilt werden. Der Finder ist auch nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob das Testament wirksam ist oder nicht.

Daher sind ausnahmslos alle Schriftstücke, die nach Form oder Inhalt ein Testament oder Erbvertrag sein können, abzugeben.

Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Testament, das mit der Schreibmaschine geschrieben wurde, auch abzuliefern ist, obwohl es offenbar formunwirksam ist.

Welche Folgen hat die Nichtablieferung

Derjenige, der das in seinem Besitz befindliche Testament nicht abliefert, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Auch strafrechtlich ist dies als Urkundsunterdrückung gemäß § 274 I Nummer 1 StGB relevant.

Unter Umständen kann dies auch dazu führen, dass derjenige, der ein Testament unterschlägt, für erbunwürdig erklärt wird, § 2339 I Nummer 4 BGB.

Tipp: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Testament, das bei Ihnen zuhause liegt, auch den Weg zum Nachlassgericht findet. Im Zweifel sollte ein Testament immer beim Nachlassgericht verwahrt werden. Das kostet zwar Geld, sichert aber, dass Ihr letzter Wille auch umgesetzt wird.

Was wir für Sie tun können:

Im Rahmen der Beratung zur Gestaltung Ihres Testaments beraten Sei wir auch über die sichere Verwahrung Ihrer letzwilligen Verfügung und übernehmen auf Wunsch für Sie auch die Formalitäten zur Verwahrung des Testaments bei Gericht.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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