29. Dezember 2010: Erbschaftsteuer bei Erbschaft, Vermächtnis und Pflichtteil.

29. Dezember 2010

Erbschaftsteuer fällt insbesondere beim Erwerb von Todes wegen gemäß § 1 I Ziffer Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) an. Was zum  Erwerb von Todes zählt  und damit der Erbschaftssteuer unterfällt, wird in § 3 ErbStG bestimmt.

 

§ 3 ErbStG zählt abschließend alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen auf. Im Absatz 1 der Vorschrift sind die Erwerbe von Todes wegen geregelt, die unmittelbar auf den Erblasser zurückgehen. In Absatz 2 der Vorschrift sind andere Erwerbe, die als vom Erblasser zugewandt gelten, benannt.

 

Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis

 

Wichtigster Fall des Erwerbs von Todes wegen ist der Erwerb durch Erbanfall gemäß § 3 I 1 ErbStG. Der Anfall der Erbschaft ist gemäß § 1942 BGB der Übergang des verwertbaren Vermögens des Erblassers auf den Erben. Der Übergang der Erbschaft auf den Erben erfolgt gemäß § 1922 BGB automatisch Kraft Gesetzes, entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder gewillkürter Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag.

 

Welcher Erbe welchen Teil der Erbschaft durch Erbanfall erwirbt und damit erbschaftssteuerpflichtig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des BGB zum Erbrecht. Daher gilt die zivilrechtliche Vermutungswirkung hinsichtlich der Richtigkeit eines Erbscheins auch für die Erbschaftssteuer. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer wird grundsätzlich der Inhalt des Erbscheins herangezogen. Eine vom Inhalt des Erbscheins abweichende Besteuerung kann sich aber beispielsweise nach einem Erbvergleich zwischen den Erben ergeben, wenn diese mit dem Vergleich einen Streit über objektiv zweifelhafte erbrechtliche Positionen beseitigen.

 

Ein Erwerb von Todes wegen ist auch der Erwerb durch Vermächtnis. Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einem anderen einen Vermögensvorteil zu, ohne ihn als Erben einzusetzen, §§ 1939, 1941 BGB. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch auf Zahlung oder Leistung des vermachten Anspruchs - in der Regel - gegen die Erben.

 

Die Steuer entsteht gemäß § 9 ErbStG in der Regel mit dem Tod des Erblassers.

 

Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteils

 

Auch der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs löst gemäß § 3 I Nummer 1 ErbStG Erbschaftsteuer aus.

 

Die Erbschaftsteuer entsteht zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, § 9 I Nummer 1 b ErbStG. Nachdem der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, kommt es für die Erbschaftsteuer nicht darauf an, ob tatsächlich eine Zahlung des Erben an den Pflichtteilsberechtigen erfolgt.

 

Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil geltend gemacht hat, kann der mit dem Pflichtteil belastete Erbe den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 V Nummer 2 ErbStG abziehen und damit seine Erbschaftsteuerlast reduzieren.

 

Steuerlich problematisch ist der Fall, dass sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter nach Geltendmachung des Pflichtteils darauf einigen, statt einer Zahlung ein im Erbe befindliches Grundstück an den Pflichtteilsberechtigten zu übertragen.

 

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