Erbrecht und Urheberrecht: Die Vererbung von Urheberrechten
28. April 2011 Die Rechtsstellung des Erben, Testamentvollstreckung zur Sicherung des künstlerischen Erbes
28. April 2011
Mit dem Tod eines Menschen, dem Erbfall, gehen alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über.
Auch die Urheberrechte des Verstorbenen werden vererbt, § 28 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Erbe erwirbt mit dem Tod des Urhebers auch dessen Rechte als Urheber, § 30 UrhG.
Wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Urhebers wird, bestimmt sich nach den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Urheber kann daher über seine Rechte testamentarisch oder durch Erbvertrag verfügen. Wenn es keine letztwillige Verfügung gibt, werden die Urheberrechte im Wege der gesetzlichen Erbfolge vererbt.
Erbe kann auch eine juristische Person, beispielsweise eine Stiftung, sein.
Der Urheber kann testamentarisch bestimmen, dass die Rechte an einzelnen Werken an bestimmte Erben übergehen. Hinsichtlich eines Werkes kann der Urheber die verschiedenen Verwertungsrechte separat vererben.
Allerdings können Rechte nur so weit übergehen, wie sie noch beim Urheber liegen. Wenn der Urheber an Dritte Nutzungsrechte eingeräumt hat, verbleiben diese bei dem Erwerber.
Hinsichtlich der Ausübung des Urheberrechts kann der Urheber den Erben Auflagen machen. Wenn der Urheber sicherstellen will, dass die Auflagen durch die Erben beachtet werden, kann er Testamentsvollstreckung anordnen. Wird Testamentsvollstreckung angeordnet, sollte diese bis zum Ende der urheberrechtlichen Schutzfrist dauern. Gemäß § 28 II UrhG gilt die sonst übliche Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einen Zeitraum von 30 Jahren nicht.
Im Unterschied zur wirtschaftlichen Übertragung eines Urheberrechts zwischen Lebenden, kann im Wege der Erbfolge das Urheberrecht vollständig auf den Erben übertragen werden. Zu Lebzeiten kann der Urheber nur die Nutzungsrechte übertragen. Er bleibt immer Inhaber des Urheberrechts, insbesondere des Urheberpersönlichkeitsrechts.
Im Wege der Erbfolge erhält der Erbe die gleiche urheberrechtliche Stellung wie der verstorbene Urheber. Insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht wird mit vererbt.
Der Erbe kann Nutzungsrechte übertragen und sich gegen Urheberrechtsverletzungen und gegen Beeinträchtigungen des Urheberpersönlichkeitsrechts, beispielsweise Verschandelung eines Kunstwerks, wehren.
Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht und Erbrecht in Leipzig:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Telefon: 0341/22 54 13 82
Informationen zum Urheberrecht:
http://www.hgra.de/rechtsgebiete/urheberrecht_leipzig/
Informationen zum Erbrecht:
Beiträge nach Rechtsgebieten
- Abfindung
- Abmahnung
- Anwaltskosten
- Arbeitsrecht
- Arztrecht
- Baurecht
- Betriebsrat
- Domainrecht
- Elternunterhalt
- Elternzeit
- Energierecht
- Erbrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Grundstücksrecht
- Internetrecht
- Kunstrecht
- Kündigungsrecht
- Kündigungsschutz
- Maklerrecht
- Markenrecht
- Medienrecht
- Mietrecht
- Nachbarrecht
- Nachbarschaftsrecht
- Namensrecht
- Persönlichkeitsrecht
- Presserecht
- Schadensersatzrecht
- Sponsoring
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tarifvertragsrecht
- Urheberrecht
- Verkehrsrecht
- Verlagsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftsrecht
- Zivilrecht
