Erbrecht: Was man zum Berliner Testament wissen sollte
14. November 2011: Die 5 häufigsten Fehler bei einem „Berliner Testament" vermeiden
Was ist ein Berliner Testament
Setzen sich zwei Eheleute gegenseitiges als Erben ein und bestimmen, dass nach ihrem Tode der Nachlass an einen Dritten, meistens die Kinder, fallen soll, spricht man von einem „Berliner Testament“.
Da das Berliner Testament so einfach gestaltet werden kann, ist es in Deutschland sehr weit verbreitet.
Warum wird ein Berliner Testament gemacht
Ziel eines Berliner Testaments ist häufig, den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden finanziell abzusichern und gegenüber den Kindern möglichst unabhängig zu machen.
Die klassischen Fehler beim Berliner Testament
Da viele Menschen auf rechtliche Beratung vor der Errichtung eines Testamentes verzichten, stellen sich oft schwerwiegende und ungewollte Fehler ein, die durch eine durchdachte Gestaltung eines Testamentes hätten vermieden werden können:
Fehler 1: Pflichtteil der Kinder oder Enkel übersehen
Bei der Gestaltung des Berliner Testaments wird häufig übersehen, dass die Kinder beim 1. Erbfall wegen der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehepartner haben, der in Geld auszugleichen ist.
Fehler 2: Erbschaftssteuer vergessen
Die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer bleiben beim 1. Erbfall häufig ungenutzt.
Wenn ein kinderloses Paar einen weit- oder einen nichtverwandten Dritten zum Schlusserben einsetzt, hat dieser nur einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 20.000 Euro.
Fehler 3: Ungewollte Bindung an ein unpassendes Testament
Häufig entfaltet das Berliner Testament Bindungswirkung. Nach dem Tode eines Ehepartners kann man die Bindungswirkung nicht mehr aufheben. Das bedeutet, dass das Testament durch den länger lebenden Ehegatten nicht mehr abgeändert werden kann, obwohl beispielsweise das Kind, das als Schlusserbe erben soll sich nicht mehr um den Überlebenden kümmert.
Fehler 4: Schlusserbe vergessen
Ohne Beratung erstellte Testamente sind häufig nicht bis zu Ende gedacht.
Die erste Stufe der gegenseitigen Erbeinsetzung wird geregelt. Was aber nach dem Tode des zweiten genau passieren soll, wird vergessen.
Wenn diese „Schlusserbschaft“ im Testament nicht geregelt ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Es können unerwünschte Erbfolgen eintreten. Bei mehreren Kindern kann es zu Streit kommen, insbesondere wenn eine Erbengemeinschaft entsteht.
Fehler 5: Ersatzerbe vergessen
Schlicht vergessen wird der Fall, dass die Kinder vor den Eltern sterben können. Es fehlt häufig an einer testamentarischen Regelung zu Ersatzerben.
Rechttipp:
Die überall verfügbaren kostenlosen Muster oder Vordrucke für ein Testament sollten nicht ungeprüft abgeschrieben werden.
Um Streit und ungewünschte Testamentsfolgen zu vermeiden, sollte man sich bei der Erstellung eines Testamentes vorher ausführlich beraten lassen. Da man in eigener Sache oft „betriebsblind“ ist, hilft der objektive Blick eines Außenstehenden häufig auch, nicht nur eine rechtlich gute, sondern auch eine familiär sinnvolle Gestaltung zu finden.
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