Erbrecht: Was passiert beim Tod eines Gesellschafters einer GbR?
25. März 2011 Notwendigkeit und Möglichkeiten der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen bei einer BGB-Gesellschaft.
25. März 2011
Schon bei der Gründung einer Gesellschaft ist der Fall zu bedenken und zu regeln, was beim Tod eines der Gesellschafter mit der Gesellschaft und dem Gesellschaftsanteil passieren soll.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) ist dies wegen der gesetzlichen Regelungen zu dieser Gesellschaftsform besonders wichtig.
§ 727 I BGB bestimmt, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst ist. Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Wenn die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst werden soll, kann dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.
Für diesen Fall kommt entweder eine Fortsetzungsklausel oder eine Nachfolgeklausel in Betracht.
Bei beiden möglichen Regelungen handelt es sich im Kern um eine Fortsetzungsklausel. Die Nachfolgeklausel ist eine qualifizierte Fortsetzungsklausel. Hintergrund ist der Doppelcharakter der Mitgliedschaft in einer BGB-Gesellschaft. Die Mitgliedschaft begründet gleichzeitig ein persönliches Mitgliedschaftsrecht und ein Vermögensrecht.
Entscheidend ist, ob der Gesellschaftsanteil nach dem Willen der Gesellschafter nur hinsichtlich des vermögensrechtlichen Bestandteils oder auch hinsichtlich des persönlichen Mitgliedschaftsanteils auf den Erben übertragen werden soll.
Einfache Fortsetzungsklausel
Bei der einfachen Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der oder die Erben erhalten als Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters einen Abfindungsanspruch. Sinnvoll ist es dann, Vorschriften zur Berechnung der Abfindung aufzunehmen.
Zu beachten ist: Eine Reduzierung der Abfindungssumme gegenüber dem Wert des Gesellschaftsanteils kann zu einer Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter und damit zu einer Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz führen. Die Reduzierung der Abfindung kann auch ertragssteuerlich zu einem Gewinn der verbleibenden Gesellschafter führen.
Nachfolgeklausel
In einer Nachfolgeklausel wird bestimmt, dass die Erben oder zumindest ein bestimmter Erbe das Recht haben, in die Gesellschaft einzutreten.
Hinterlässt der verstorbene Gesellschafter mehrere Erben, so werden diese Gesellschafter nicht in Erbengemeinschaft, sondern jeder für sich alleine im Wege der so genannten Sonderrechtsnachfolge zu Gesellschaftern.
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Wenn nicht allen Erben, sondern nur bestimmten Erben des Gesellschafters bei dessen Tod die Beteiligung zufallen soll, spricht man von einer qualifizierten Nachfolgeklausel.
Bei einer solchen Gestaltung ist insbesondere darauf zu achten, dass der Gesellschaftervertrag und die letztwillige Verfügung des Gesellschafters aufeinander abgestimmt sind. Der einfachste Fall ist, dass der im Testament bestimmte Erbe auch der nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmte Nachfolgeberechtigte ist. In diesem Fall geht der Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar auf den qualifizierten Nachfolger über.
Problematisch ist der Fall, wenn im Testament mehrere Miterben eingesetzt werden, gesellschaftsrechtlich aber nur ein Erbe Gesellschafter werden soll. Die Miterben haben dann Ausgleichsansprüche gegenüber dem Erben, der Gesellschafter werden soll. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen.
Besonders problematisch ist der Fall, dass der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Nachfolger nicht Erbe des Verstorbenen wird.
Gestaltungen einer Nachfolgeklausel, die nicht auf die testamentarische Verfügung abgestimmt sind können große Probleme bereiten. Insbesondere, wenn zum Nachlass Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens gehören, können hohe Steuerforderungen entstehen, weil stille Reserven, etwa eines betrieblich genutzten Grundstücks, aufgelöst werden.
Eintrittsklausel
Wenn keiner der Erben des Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten soll, kann alternativ auch eine so genannte Eintrittsklausel vereinbart werden. Mit dem Tod des Gesellschafters wird ein benannter Dritter beim Tode des Gesellschafters berechtigt, in die Gesellschaft einzutreten.
Der Eintritt des neuen Gesellschafters bedarf in diesem Fall einer Aufnahmevereinbarung zwischen den Überlebendengesellschaftern und dem Eintrittsberechtigten. In der Zeit zwischen dem Tod des Gesellschafters und dem Eintritt des Nachfolgers besteht die Gesellschaft allein aus den Überlebenden Gesellschaftern.
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