Der Gegendarstellungsanspruch im Presserecht und Medienrecht

20. April 2011 Voraussetzungen und Anforderungen von § 10 SächsPresseG.

20. April 2011

 

Gegen eine Tatsachenbehauptung gibt es den Anspruch auf Gegendarstellung. Damit wird demjenigen, der durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist, ein Recht zur entsprechenden öffentlichen Stellungnahme eingeräumt. Der Gegendarstellungsanspruch setzt keine Rechtsverletzung, insbesondere keine schuldhafte Rechtsverletzung voraus.

 

Das Gegendarstellungsrecht ist geregelt in den Landespressegesetzen, Landesmediengesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

 

Bei der klassischen Presse ergibt sich das Gegendarstellungsecht aus dem Pressegesetz des jeweiligen Landes. Dies ist in Sachsen § 10 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) geregelt und unterliegt strengen Anforderungen an Fristen und Form. Gemäß § 10 III SächsPresseG bedarf die Gegendarstellung der Schriftform und muss unterschrieben sein.

 

Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Veröffentlichung erfolgen. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 I BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine starre Frist besteht somit nicht, sondern es kommt auf den Einzelfall an. Eine Zuleitung innerhalb von zwei Wochen ab Erscheinen wahrt in der Regel die Frist.

 

Die Gegendarstellung ist auf tatsächliche Angaben, sprich Tatsachen, beschränkt. Der genaue Inhalt der Gegendarstellung ist sorgfältig zu formulieren.

 

Hinsichtlich Darstellungen auf einer Internetseite kann sich eine Gegendarstellung aus § 56 I RStV ergeben. Voraussetzung ist, dass die Website Telemedium gemäß § 2 I Satz 2 RStV – und die die Mitteilungen auf der homepage journalistisch-redaktionell gestaltet sind gemäß § 56 I RStV.

 

Auch zu einem veröffentlichten Bild ist eine Gegendarstellung möglich, wenn es eine Tatsachenbehauptung erhält, von der erklärt werden kann, dass sie unzutreffend ist.

 

Der Anspruch auf Gegendarstellung steht natürlichen und juristischen Personen oder Behörden und anderen „Stellen“ wie Bürgerinitiativen, Betriebsräten zu, die durch aufgestellte Tatsachenbehauptungen betroffen sind und richtet sich gegen den Verleger und den verantwortlichen Redakteur.

 

Verleger ist die natürliche oder juristische Person, in deren Unternehmen das periodische Druckwerk erscheint. Der Verleger ist im Impressum zu benennen.

 

Ihr Ansprechpartner im Presserecht und Urheberrecht: 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

 

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