GEMA kündigt Klage gegen YouTube an
5. Oktober 2010: Nachdem das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 27.8.2010 den Antrag der GEMA auf einstweilige Verfügung gegen YouTube wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen zurückgewiesen hat, kündigte die GEMA jetzt in einer Presserklärung vom 30. 9. 2010 die Erhebung einer Klage im Hauptsacheverfahren an.
5. Oktober 2010
Nachdem das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 27.8.2010 den Antrag der GEMA auf einstweilige Verfügung gegen YouTube wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen zurückgewiesen hat, kündigte die GEMA jetzt in einer Presserklärung vom 30. 9. 2010 die Erhebung einer Klage im Hauptsacheverfahren an.
Das Landgericht Hamburg hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angedeutet, dass YouTube möglicherweise Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz verletzt hat. Daher rechnet sich die GEMA in einem Klageverfahren gute Chancen aus.
Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wollte mit anderen Verwertungsgesellschaften dem Videoportal YouTube im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes untersagen lassen, 75 Kompositionen aus dem Musikrepertoire der Verwertungsgesellschaften im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Die YouTube LLC., eine Tochter von Google, erlaubt Benutzern, auf ihrer Internetplattform YouTube Videos zu veröffentlichen, die dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Da häufig auch fremde Videos eingestellt werden, gibt es seit einiger Zeit viel Streit mit den Rechteinhabern und den Verwertungsgesellschaften.
Jetzt will die GEMA zusammen mit sieben weiteren Verwertungsgesellschaften die öffentliche Zugänglichmachung der 75 Kompositionen auf YouTube in einem Klageverfahren verbieten lassen.
In Frankreich, Italien und den Niederlanden haben die jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften Vereinbarungen mit YouTube zur Vergütung getroffen.
Daher ist es möglich, dass es auch in Deutschland zu einer solchen Vereinbarung kommt, ohne dass das Landgericht Hamburg im konkreten Streit urteilen muss.
Schlagwörter: GEMA, Haftung, Klage, Unterlassung, § 19 a UrhG, § 97 UrhG, Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsverletzung, Verwertungsgesellschaft, Video, YouTube,
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