19. November 2010 Geseztliche Erbfolge im Überblick


19. November 2010

Mit dem Tod einer Person (= Erbfall) geht deren Vermögen (= Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (= Erbe oder Erben) über.

Wenn es keine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag, gibt, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.

Das BGB regelt für diesen Fall die gesetzliche Erbfolge. Die Regelungen des BGB dienen der Verwirklichung des mutmaßlichen Willens eines Erblassers. Die Verfasser des BGB haben die gesetzliche Erbfolge so ausgestaltet, dass sie im Normalfall dem Willen eines Erblassers entspricht. Unabhängig davon, ob diese Annahme im Zeitpunkt der Schaffung des BGB richtig war oder nicht, kann man heute sagen, dass die gesetzliche Erbfolge für einen Großteil der jetzt zu bewältigenden Erbfälle nicht die richtigen Rechtsfolgen bestimmt. Daher ist es wichtig, für den Erbfall durch Testament oder Erbvertrag passendere Regelungen als die gesetzliche Erbfolge zu schaffen.

Letztwillige Verfügungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Letztwillige Verfügungen des Erblassers, die auf die gesetzliche Erbfolge Einfluss haben können, sind beispielsweise die Erbeinsetzung, die Enterbung, die Einsetzung eines Ersatzerben oder die Einsetzung eines Nacherben.

Es ist auch möglich, dass ein Erbfall sich teilweise gemäß der letztwilligen Verfügungen des Erblassers und für alle nicht durch Testament oder Erbvertrag geregelten Fragen nach der gesetzlichen Erbfolge richtet.

Die gesetzliche Erbfolge gilt auch, wenn zwar ein Testament existiert, dies aber beispielsweise wegen Formfehlern unwirksam ist oder wirksam angefochten wurde.

Gesetzliche Erben können nur Verwandte gemäß § 1924 BGB bis 1929 BGB, der Ehegatte nach § 1931 BGB oder der eingetragene Lebenspartner nach § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder der Fiskus (der Staat) nach § 1936 sein. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden nicht gesetzliche Erben.

Zu unterscheiden ist bei der gesetzlichen Erbfolge insbesondere zwischen dem Erbrecht der Verwandten und dem Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner ist rechtlich kein Verwandter.

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