Informationen zum Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge - Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nach Lebenspartnerschaftsgesetz
29. November 2010 Erbrecht des Ehegatten, Voraus, Testament, Scheidung, Erbengemeinschaft mit den Verwandten, Erbschaftssteuer
29. November 2010
Zu den gesetzlichen Erben gehören nicht nur die Verwandten, sondern auch der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Der Ehegatte ist im Rechtssinn kein Verwandter des Erblassers.
Erbengemeinschaft zwischen Ehegatte und Verwandten des Erblassers
Gemäß § 1931 BGB steht dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten des Erblassers zu.
Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner gemäß § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Kinder und den Ehegatten, erben diese gemeinsam und bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Beteiligten müssen sich dann über die Verwaltung, Aufteilung und gegebenenfalls Verwertung des gemeinsamen Vermögens einigen.
Aber auch der kinderlos Versterbende „hinterlässt“ seiner Ehefrau die häufig streitanfällige Auseinandersetzung des Erbes in einer Erbengemeinschaft mit seinen Eltern. Diese Belastungen sollte man durch ein Testament verhindern.
Zu beachten ist, dass der Ehegatte nur als gesetzlicher Erbe vom Voraus gemäß § 1932 BGB profitiert. Dies ist bei der Testamentsgestaltung zu bedenken.
Bedeutung des Güterstandes für die Höhe des Erbteils des Ehegatten
Wenn keine Verfügung von Todes wegen existiert und der Ehegatte als gesetzlicher Erbe erbt, kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Wenn die Eheleute im Rahmen eines Ehevertrages nichts Abweichendes geregelt haben, besteht automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand privilegiert den überlebenden Ehegatten im Erbfall gegenüber den anderen möglichen Güterständen Gütertrennung und Gütergemeinschaft:
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) gelebt, erbt der überlebende Ehegatte nach der so genannten erbrechtlichen Lösung neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses, § 1371 BGB. Alternativ kann der überlebende Ehegatte die so genannte güterrechtliche Lösung wählen und das Erbe ausschlagen, um dann den konkreten Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen. Bei sehr hohem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ist diese Lösung für den Überlebenden meist günstiger.
Auswirkung der Scheidung auf das Erbrecht des Ehegatten
Sofern die Ehe vor dem Tode des Erblassers rechtskräftig geschieden worden ist (§ 1564 BGB), besteht zum Zeitpunkt der Erbschaft keine Ehe mehr und damit gibt es auch kein Ehegattenerbrecht. Dies gilt im Übrigen auch, wenn nur der Antrag auf Ehescheidung durch den verstorbenen Ehepartner bei Gericht rechtshängig war und dieser Antrag begründet ist.
Auch ein Testament zugunsten des Ehegatten wird durch die Scheidung grundsätzlich unwirksam.
Unter Umständen kann dem ehemaligen Ehegatten jedoch trotzdem ein Teil des Vermögens zukommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser von den gemeinsamen Kindern beerbt wird und diese danach kinderlos versterben. In dieser Konstellation kann der ehemalige Ehepartner nunmehr als gesetzlicher Erbe des Kindes dieses Vermögen erben. Auch diesen Fall sollte man testamentarisch anders regeln.
Erbschaftsteuer
Im Rahmen der Erbschaftsteuer wird der Ehegatte gegenüber allen anderen Erben, auch gegenüber nahen Verwandten wie den Kindern, privilegiert. Der Ehegatte hat im Rahmen der Erbschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von 500.000 €, § 16 I Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Zudem hat der Ehegatte grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 €, § 17 I ErbStG. Auch bei der Erbschaftsteuer auf Grundbesitz wird der Ehegatte privilegiert. Gemäß § 13 I Nr. 4b ErbStG ist der Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten von Todes wegen von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Ehegatte die Wohnung in den folgenden 10 Jahren zu Wohnzwecken nutzt.
Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Miet- und Grundstücksrecht,
Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Telefon: 0341/22 54 13 82
http://www.erbrecht-anwalt-leipzig.de
mehr Informationen zum Erbrecht: http://www.hgra.de/rechtsgebiete/erbrecht_leipzig/
Zu den gesetzlichen Erben gehören nicht nur die Verwandten, sondern auch der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Der Ehegatte ist im Rechtssinn kein Verwandter des Erblassers.
Erbengemeinschaft zwischen Ehegatte und Verwandten des Erblassers
Gemäß § 1931 BGB steht dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten des Erblassers zu.
Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner gemäß § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Kinder und den Ehegatten, erben diese gemeinsam und bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Beteiligten müssen sich dann über die Verwaltung, Aufteilung und gegebenenfalls Verwertung des gemeinsamen Vermögens einigen.
Aber auch der kinderlos Versterbende „hinterlässt“ seiner Ehefrau die häufig streitanfällige Auseinandersetzung des Erbes in einer Erbengemeinschaft mit seinen Eltern. Diese Belastungen sollte man durch ein Testament verhindern.
Zu beachten ist, dass der Ehegatte nur als gesetzlicher Erbe vom Voraus gemäß § 1932 BGB profitiert. Dies ist bei der Testamentsgestaltung zu bedenken.
Bedeutung des Güterstandes für die Höhe des Erbteils des Ehegatten
Wenn keine Verfügung von Todes wegen existiert und der Ehegatte als gesetzlicher Erbe erbt, kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Wenn die Eheleute im Rahmen eines Ehevertrages nichts Abweichendes geregelt haben, besteht automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand privilegiert den überlebenden Ehegatten im Erbfall gegenüber den anderen möglichen Güterständen Gütertrennung und Gütergemeinschaft:
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) gelebt, erbt der überlebende Ehegatte nach der so genannten erbrechtlichen Lösung neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses, § 1371 BGB. Alternativ kann der überlebende Ehegatte die so genannte güterrechtliche Lösung wählen und das Erbe ausschlagen, um dann den konkreten Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen. Bei sehr hohem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ist diese Lösung für den Überlebenden meist günstiger.
Auswirkung der Scheidung auf das Erbrecht des Ehegatten
Sofern die Ehe vor dem Tode des Erblassers rechtskräftig geschieden worden ist (§ 1564 BGB), besteht zum Zeitpunkt der Erbschaft keine Ehe mehr und damit gibt es auch kein Ehegattenerbrecht. Dies gilt im Übrigen auch, wenn nur der Antrag auf Ehescheidung durch den verstorbenen Ehepartner bei Gericht rechtshängig war und dieser Antrag begründet ist.
Auch ein Testament zugunsten des Ehegatten wird durch die Scheidung grundsätzlich unwirksam.
Unter Umständen kann dem ehemaligen Ehegatten jedoch trotzdem ein Teil des Vermögens zukommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser von den gemeinsamen Kindern beerbt wird und diese danach kinderlos versterben. In dieser Konstellation kann der ehemalige Ehepartner nunmehr als gesetzlicher Erbe des Kindes dieses Vermögen erben. Auch diesen Fall sollte man testamentarisch anders regeln.
Erbschaftsteuer
Im Rahmen der Erbschaftsteuer wird der Ehegatte gegenüber allen anderen Erben, auch gegenüber nahen Verwandten wie den Kindern, privilegiert. Der Ehegatte hat im Rahmen der Erbschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von 500.000 €, § 16 I Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Zudem hat der Ehegatte grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 €, § 17 I ErbStG. Auch bei der Erbschaftsteuer auf Grundbesitz wird der Ehegatte privilegiert. Gemäß § 13 I Nr. 4b ErbStG ist der Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten von Todes wegen von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Ehegatte die Woh
Zu den gesetzlichen Erben gehören nicht nur die Verwandten, sondern auch der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Der Ehegatte ist im Rechtssinn kein Verwandter des Erblassers.
Erbengemeinschaft zwischen Ehegatte und Verwandten des Erblassers
Gemäß § 1931 BGB steht dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten des Erblassers zu.
Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner gemäß § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Kinder und den Ehegatten, erben diese gemeinsam und bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Beteiligten müssen sich dann über die Verwaltung, Aufteilung und gegebenenfalls Verwertung des gemeinsamen Vermögens einigen.
Aber auch der kinderlos Versterbende „hinterlässt“ seiner Ehefrau die häufig streitanfällige Auseinandersetzung des Erbes in einer Erbengemeinschaft mit seinen Eltern. Diese Belastungen sollte man durch ein Testament verhindern.
Zu beachten ist, dass der Ehegatte nur als gesetzlicher Erbe vom Voraus gemäß § 1932 BGB profitiert. Dies ist bei der Testamentsgestaltung zu bedenken.
Bedeutung des Güterstandes für die Höhe des Erbteils des Ehegatten
Wenn keine Verfügung von Todes wegen existiert und der Ehegatte als gesetzlicher Erbe erbt, kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Wenn die Eheleute im Rahmen eines Ehevertrages nichts Abweichendes geregelt haben, besteht automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand privilegiert den überlebenden Ehegatten im Erbfall gegenüber den anderen möglichen Güterständen Gütertrennung und Gütergemeinschaft:
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) gelebt, erbt der überlebende Ehegatte nach der so genannten erbrechtlichen Lösung neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses, § 1371 BGB. Alternativ kann der überlebende Ehegatte die so genannte güterrechtliche Lösung wählen und das Erbe ausschlagen, um dann den konkreten Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen. Bei sehr hohem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ist diese Lösung für den Überlebenden meist günstiger.
Auswirkung der Scheidung auf das Erbrecht des Ehegatten
Sofern die Ehe vor dem Tode des Erblassers rechtskräftig geschieden worden ist (§ 1564 BGB), besteht zum Zeitpunkt der Erbschaft keine Ehe mehr und damit gibt es auch kein Ehegattenerbrecht. Dies gilt im Übrigen auch, wenn nur der Antrag auf Ehescheidung durch den verstorbenen Ehepartner bei Gericht rechtshängig war und dieser Antrag begründet ist.
Auch ein Testament zugunsten des Ehegatten wird durch die Scheidung grundsätzlich unwirksam.
Unter Umständen kann dem ehemaligen Ehegatten jedoch trotzdem ein Teil des Vermögens zukommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser von den gemeinsamen Kindern beerbt wird und diese danach kinderlos versterben. In dieser Konstellation kann der ehemalige Ehepartner nunmehr als gesetzlicher Erbe des Kindes dieses Vermögen erben. Auch diesen Fall sollte man testamentarisch anders regeln.
Erbschaftsteuer
Im Rahmen der Erbschaftsteuer wird der Ehegatte gegenüber allen anderen Erben, auch gegenüber nahen Verwandten wie den Kindern, privilegiert. Der Ehegatte hat im Rahmen der Erbschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von 500.000 €, § 16 I Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Zudem hat der Ehegatte grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 €, § 17 I ErbStG. Auch bei der Erbschaftsteuer auf Grundbesitz wird der Ehegatte privilegiert. Gemäß § 13 I Nr. 4b ErbStG ist der Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten von Todes wegen von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Ehegatte die Wohnung in den folgenden 10 Jahren zu Wohnzwecken nutzt.
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