Teilungsversteigerung der Immobilie

8. August 2011: Grundstücke, die mehreren gehören, tragen viel Konfliktpotential in sich. Oft gibt es Streit um Grundstücke in Erbengemeinschaften und im Ehescheidungsfall.

Wenn Miteigentümer oder Miterben eines Grundstückes streiten

Grundstücke, die mehreren gehören, tragen viel Konfliktpotential in sich. Den meisten internen Streit um Grundstücke gibt es in Erbengemeinschaften und in zerrütteten Ehen. Aber auch für andere Miteigentümer-Konstellationen ist die Teilungsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz die letzte Möglichkeit, einen unproduktiven Dauerkonflikt zu beenden.

Wenn die Miteigentümer sich nicht außergerichtlich einigen können - sei es, weil keine Einigkeit über den Verkaufspreis zu erzielen ist oder emotionale Konflikte eine vernünftige Lösung verhindern - sollte die Teilungsversteigerung geprüft werden.

Wo ist die Teilungsversteigerung geregelt?

Die Teilungsversteigerung ist zwar wie die Zwangsversteigerung zur Zwangsvollstreckung im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt und viele Regelungen gelten auch für die Teilungsversteigerung. Trotzdem gibt es bei der Teilungsversteigerung viele Unterschiede und Besonderheiten.

Welche Unterschiede gibt es zur normalen Zwangsversteigerung?

Mit der Zwangsvollstreckung wird eine titulierte Forderung gegen einen Schuldner vollstreckt. Im Unterschied dazu dient die Teilungsversteigerung der Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft am Grundstück. Daher braucht derjenige Miteigentümer oder Miterbe, der die Teilungsversteigerung beantragt auch keinen Titel, etwa ein rechtskräftiges Urteil. Ein wichtiger Unterschied für Mieter oder Pächter des Grundstücks, das versteigert werden soll ist, dass bei der Teilungsversteigerung kein Sonderkündigungsrecht des Erstehers besteht.

Die Teilungsversteigerung wird gemäß § 180 Abs. 1 ZVG durch Antrag eines Miteigentümers oder Miterben an das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht eingeleitet.

Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Miteigentümer oder Miterbe unabhängig von der Größe seines Anteils. Dem Antrag müssen bestimmte Unterlagen beigefügt werden und Formalien müssen eingehalten sein. Soweit dem Antrag keine Hindernisse entgegenstehen, wird vom Amtsgericht die Teilungsversteigerung durch Beschluss angeordnet, der sämtlichen Eigentümern dann zugestellt wird. Darüber hinaus wird vom Gericht das Grundbuchamt um Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes ersucht.

Da gerade bei der Teilungsversteigerung zahlreiche Formalien zu beachten sind und viele Überraschungen möglich sind, sollte man sich bereits im Vorfeld gut beraten lassen.

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