Informationen zum Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge - Erbrecht der Verwandten

10. Dezember 2010 : Das Erbrecht der Verwandten des Erblassers nach Ordnungen. Verwandtschaft, Mutterschaft und Vaterschaft.

10. Dezember 2010

Nach § 1924 ff. BGB haben die Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht, wenn es keine abweichende Bestimmung in einem Testament oder Erbvertrag gibt.

 

Verwandtschaft und Abstammung

 

Das Verwandtenerbrecht stellt auf die Verwandtschaft im Sinne des Familienrechts ab. Diese ist, außer nach einer Adoption, identisch mit der biologischen Verwandtschaft. Gemäß § 1589 BGB sind Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen. Ehegatten sind somit rechtlich keine Verwandten.

 

Die Abstammung ist in den §§ 1591 ff. BGB geregelt.

 

Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.

 

Gemäß § 1592 BGB kann die Vaterschaft auf drei Wegen begründet werden:

 

Vaterschaft kraft Ehe: Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Vater ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

 

Wer diese gesetzliche Vermutung widerlegen will, muss die Nichtvaterschaft durch eine Anfechtung durch gerichtliche Klage gemäß § 1599 BGB betreiben.

 

Vaterschaft kraft Anerkennung: Gemäß § 1592 Nummer 2 BGB kann die Vaterschaft auch durch Anerkennung erfolgen. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf gemäß § 1597 I BGB der notariellen Beurkundung.

 

Vaterschaft kraft gerichtlicher Entscheidung: Gemäß §§ 1592 Nummer 3, 1600 d BGB kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann auch nach dem Tod des Vaters oder des Kindes betrieben werden. Daher kann ein das Erbrecht begründendes Verwandtschaftsverhältnis auch erst nach dem Tod des Erblassers durch die gerichtliche Feststellung begründet werden.

 

Schließlich kann ein Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption, die Annahme einer Person als Kind, begründet werden.

 

Neben der Verwandtschaft besteht gemäß § 1590 BGB die Schwägerschaft. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.

 

Erbrecht nach Ordnungen

 

Beim Erbrecht der Verwandten kommt es entscheidend nicht auf den Grad der Verwandtschaft an. Im Erbrecht sind die Verwandten nach Ordnungen eingeteilt, die von dem Grad der Verwandtschaft unabhängig sind.

 

Dabei gehören zur

ersten Ordnung: Abkömmlinge der Erblasser (Kinder, Enkel, Urenkel)

 

zweiten Ordnung: Eltern der Erblasser und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)

 

dritten Ordnung: Großeltern der Erblasser und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Cousins).

 

Erst ab den Erben der vierten Ordnung ist auch im Erbrecht der Grad der Verwandtschaft entscheidend, § 1928 III BGB, § 1929 III BGB.

 

Die Zahl der Ordnungen ist theoretisch unendlich.

 

Solange auch nur eine Person der vorhergehenden Ordnung lebt, werden die Verwandten aus weiteren Ordnungen verdrängt. Innerhalb einer Ordnung verdrängen die näheren Verwandten die weiteren.

 

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

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