Informationen zum Erbrecht: Lebensversicherung und Erbrecht, Auswirkung auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
31. Dezember 2010 Auswirkung einer Lebensversicherung auf die Erbschaft, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch und Erbschaftsteuer.
31. Dezember 2010
Insbesondere zur finanziellen Absicherung der Familie empfiehlt sich
der Abschluss einer Lebensversicherung. Damit kann insbesondere das
Risiko, dass der Hauptverdiener einer Familie ausfällt, abgemildert
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder
vorhanden sind und das Einkommen des überlebenden Elternteils nicht für
einen angemessenen Lebensstandard ausreicht. Aber auch beim gemeinsamen
Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, kann der Überlebende die
Zahlungen zur Tilgung eines Darlehens häufig nicht allein finanzieren.
Im Zweifel handelt es sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen
Vertrag zu Gunsten Dritter. Der im Vertrag Bezugsberechtigte erwirbt
einen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung mit dem Erbfall.
Gehört die Lebensversicherungssumme zum Nachlass?
Die Versicherungssumme fällt, sofern ein Dritter als Bezugsberechtigter
benannt ist und die Ansprüche aus der Versicherung nicht an Dritte
abgetreten sind, nicht in den Nachlass. Bezugsberechtigter ist
derjenige, der nach dem Willen des verstorbenen Versicherungsnehmers
bei Eintritt des Versicherungsfalles die Lebensversicherungssumme
erhalten soll und als solcher bei der Lebensversicherung benannt ist.
Daher empfiehlt es sich auch, für den Fall des Vorversterbens des
Bezugsberechtigten einen Ersatzberechtigten zu benennen, da sonst beim
Tod des Versicherungsnehmers kein Bezugsberechtigter benannt ist und
damit die Lebensversicherungssumme in den Nachlass fällt.
Sind als Bezugsberechtigte „die Erben“ genannt, sind im Zweifel
diejenigen, die zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem
Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt, § 160 II
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Ist ein Erbe auch Bezugsberechtigter, verbleibt ihm trotz Ausschlagung
eines überschuldeten Erbes der Anspruch aus dem
Lebensversicherungsvertrag.
Ist die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen?
Da die Lebensversicherungssumme in der Regel nicht in den Nachlass
fällt, bleibt sie in diesem Fall auch für die Berechnung des
Pflichtteilsanspruchs außer Betracht.
Allerdings löst die Lebensversicherung Pflichtteilsergänzungsansprüche
aus, wenn ihr ein Schenkungsvertrag zu Grunde liegt. Es war umstritten,
ob zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen einer
Lebensversicherung auf die eingezahlten Prämien oder die ausgezahlte
Versicherungssumme abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat diesen
Fall zu entscheiden gehabt, hat aber eine neue Berechnung vorgegeben.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es weder auf die eingezahlten
Prämien, noch auf die ausgezahlte Versicherungssumme an. Relevant ist
nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der so genannte Rückkaufswert. Je
nach Lage des Einzelfalls kann auch ein objektiv belegter höherer
Veräußerungswert der Lebensversicherung heranzuziehen sein.
Muss für die Lebensversicherungssumme Erbschaftsteuer gezahlt werden?
Unabhängig, davon wer Bezugsberechtigter ist und ob die
Versicherungssumme zivilrechtlich zum Nachlass gehört oder nicht,
unterliegt die gesamte Versicherungssumme der Erbschaftsteuer, § 3 I
Ziffer 4 ErbStG.
Achtung: Wenn sich nicht verheiratete Partner gegenseitig als
Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung einsetzen, ist zu beachten:
Aufgrund der geringen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für nicht
verheiratete Partner muss bei Beträgen ab 20.000 Euro Erbschaftsteuer
gezahlt werden.
Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
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