Informationen zum Erbrecht: Lebensversicherung und Erbrecht, Auswirkung auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

31. Dezember 2010 Auswirkung einer Lebensversicherung auf die Erbschaft, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch und Erbschaftsteuer.

31. Dezember 2010


Insbesondere zur finanziellen Absicherung der Familie empfiehlt sich der Abschluss einer Lebensversicherung. Damit kann insbesondere das Risiko, dass der Hauptverdiener einer Familie ausfällt, abgemildert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind und das Einkommen des überlebenden Elternteils nicht für einen angemessenen Lebensstandard ausreicht. Aber auch beim gemeinsamen Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, kann der Überlebende die Zahlungen zur Tilgung eines Darlehens häufig nicht allein finanzieren.

Im Zweifel handelt es sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Der im Vertrag Bezugsberechtigte erwirbt einen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung mit dem Erbfall.

Gehört die Lebensversicherungssumme zum Nachlass?

Die Versicherungssumme fällt, sofern ein Dritter als Bezugsberechtigter benannt ist und die Ansprüche aus der Versicherung nicht an Dritte abgetreten sind, nicht in den Nachlass. Bezugsberechtigter ist derjenige, der nach dem Willen des verstorbenen Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles die Lebensversicherungssumme erhalten soll und als solcher bei der Lebensversicherung benannt ist. Daher empfiehlt es sich auch, für den Fall des Vorversterbens des Bezugsberechtigten einen Ersatzberechtigten zu benennen, da sonst beim Tod des Versicherungsnehmers kein Bezugsberechtigter benannt ist und damit die Lebensversicherungssumme in den Nachlass fällt.

Sind als Bezugsberechtigte „die Erben“ genannt, sind im Zweifel diejenigen, die zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt, § 160 II Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Ist ein Erbe auch Bezugsberechtigter, verbleibt ihm trotz Ausschlagung eines überschuldeten Erbes der Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag.

Ist die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen?

Da die Lebensversicherungssumme in der Regel nicht in den Nachlass fällt, bleibt sie in diesem Fall auch für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs außer Betracht.

Allerdings löst die Lebensversicherung Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, wenn ihr ein Schenkungsvertrag zu Grunde liegt. Es war umstritten, ob zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen einer Lebensversicherung auf die eingezahlten Prämien oder die ausgezahlte Versicherungssumme abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall zu entscheiden gehabt, hat aber eine neue Berechnung vorgegeben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es weder auf die eingezahlten Prämien, noch auf die ausgezahlte Versicherungssumme an. Relevant ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der so genannte Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls kann auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert der Lebensversicherung heranzuziehen sein.

Muss für die Lebensversicherungssumme Erbschaftsteuer gezahlt werden?

Unabhängig, davon wer Bezugsberechtigter ist und ob die Versicherungssumme zivilrechtlich zum Nachlass gehört oder nicht, unterliegt die gesamte Versicherungssumme der Erbschaftsteuer, § 3 I Ziffer 4 ErbStG.

Achtung: Wenn sich nicht verheiratete Partner gegenseitig als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung einsetzen, ist zu beachten: Aufgrund der geringen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für nicht verheiratete Partner muss bei Beträgen ab 20.000 Euro Erbschaftsteuer gezahlt werden.


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