Einstweilige Verfügung wegen Filesharing eines Films, Streitwert 50.000 €

8. Oktober 2010: LG Köln, Beschluss vom 10.08.2010 - 28 O 509/10, § 19 a UrhG, § 97 UrhG, § 935 ZPO, § 937 ZPO, § 940 ZPO

8. Oktober 2010

LG Köln, Beschluss vom 10.08.2010 - 28 O 509/10
§ 19 a UrhG, § 97 UrhG, § 935 ZPO, § 937 ZPO, § 940 ZPO

Das Landgericht Köln hat gegen einen Anschlussinhaber der Deutschen Telekom AG den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz im Wege der einstweiligen Verfügung bestätigt. Nach Überzeugung der Richter wurde über diesen Internetanschluss ein Film in einer Tauschbörse angeboten.

Der Beschluss macht deutlich, dass eine Abmahnung wegen Tauschbörsen- Nutzung ernst genommen werden muss. Offenbar hatte der Anschlussinhaber auf die Abmahnung nicht oder nicht richtig reagiert.

Wegen des hohen Streitwertes, hier für einen einzigen Film 50.000 €, aus dem sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten berechnen, muss der Unterlassungsanspruch besonders ernst genommen werden. Mittel der Wahl ist in der Regel eine modifizierte Unterlassungserklärung.

Der Beschluss zeigt aber auch deutlich, welche Anforderungen das Gericht an die Darlegung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches stellt.

Der Film hat den bezeichnenden Titel „Die Beschissenheit der Dinge“.

 

Hier der Beschluss:

 

28 O 509/10

Landgericht Köln

Beschluss

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

Antragstellerin,

 

Prozessbevollmächtigte:

 

 

gegen

 

Antragsgegner,

 

wegen: Urheberrechtssache

 

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.08.2010, ergänzt durch Schriftsätze vom 06.08.2010 und 09.08.2010, wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 12.05.2010, eines Vertrages zwischen der … und der Antragstellerin, einereidesstattlichen Versicherung des …vom 01.06.2010 sowie einer in Anlage eingereichten Auflistung von IP-Adressen, eines Auszuges aus einer Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 07.07. 2010, einer anwaltlichen Versicherung vom 09.08.2010 sowie eines Vertrages zwischen dem Produzenten des streitgegenständlichen Films und der Firma MK2 SA glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Eriass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege dereinstweiligen Verfügung

 

angeordnet:

 

1.         Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung   verboten, den Film „Die Beschissenheit der Dinge" des Regisseurs Felix van Groeningen auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

 

2.         Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt

 

Streitwert:       50.000,00 €.

 

Köln, den 10.08.2010

Landgericht, 28. Zivilkammer

 

 

Schlagwörter: Anschlussinhaber, einstweilige Verfügung, Eilbedürftigkeit,  Haftung, Tauschbörse, Unterlassung, Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsverletzung, Verfügungsgrund,

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

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