Informationen zum Erbrecht: Das gesetzliche Erbrecht der Kinder

6. Dezember 2010 : Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge und schließen Verwandte anderer Ordnungen von der Erbfolge aus.


6. Dezember 2010

Das Erbrecht der Verwandten in der gesetzlichen Erbfolge richtet sich nach der Zugehörigkeit zu einer erbrechtlichen Ordnung. Gibt es Verwandte des Erblassers 1. Ordnung, schließen diese die Verwandten aller weiteren Ordnungen von der Erbfolge aus.

1.         Erbrecht der Kinder, Enkel und Urenkel

Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder und deren Abkömmling.

Die Kinder des Erblassers bilden jeweils mit ihren Abkömmlingen einen Stamm.

Hat der Erblasser mehrere Kinder, erbt jeder Stamm zu gleichen Teilen. Ein lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus.

Beispiel:

Hat der Erblasser zwei Kinder, die jeweils auch zwei Kinder (Enkel des Erblassers) haben, erben die beiden Kinder je die Hälfte. Die Enkel erben in diesem Fall vom Großvater oder der Großmutter nichts.

Ist eines der beiden Kinder des Erblassers bei dessen Tod bereits verstorben, bleibt es dabei, dass jeder Stamm die Hälfte erbt. Allerdings treten an die Stelle des verstorbenen Kindes dessen Kinder. Diese erben an dem auf ihren Stamm entfallenden Anteil wiederum je zur Hälfte. Dies führt zu einem Erbteil von je einem Viertel für die beiden Enkel, die vom verstorbenen Kind des Erblassers abstammen.

Das nichteheliche Kind hat erbrechtlich die gleiche Stellung wie ein eheliches Kind. Es kommt nur auf die Verwandtschaft mit dem Erblasser an.

Das adoptierte Kind erlangt durch die Adoption die erbrechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden und steht damit erbrechtlich den biologischen Kindern gleich.

2.         Anrechnung von Vorempfängen der Kinder

Wenn die Abkömmlinge des Erblassers von ihm zu dessen Lebzeiten etwas erhalten haben, muss dies möglicherweise als Vorempfang gemäß § 2050 BGB berücksichtigt werden.

Dies betrifft gemäß § 2050 I BGB Ausstattungen.  Ausstattungen gemäß § 1624 sind Zahlungen zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung oder die Aussteuer. Ausstattungen sind anzurechnen, es sei denn der Erblasser hatte bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet.

Anzurechnen sind gemäß § 2050 II BGB auch Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden oder Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, insoweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Hierunter fallen beispielsweise die Kosten für ein Studium, wenn sie in keinem Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Eltern stehen.

Andere Zuwendungen unter Lebenden, zum Beispiel Schenkungen, sind nur anzurechnen, wenn der Erblasser vor oder bei der Zuwendung die Ausgleichung anordnete, § 2050 III BGB. Eine spätere Anordnung der Anrechnung durch den Erblasser ist nicht möglich.

Jeder Miterbe muss den übrigen Miterben Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen erteilen, § 2057 BGB.

Die Ausgleichung wirkt sich zunächst lediglich auf die Bemessung der Teilungsquoten bei der Erbauseinandersetzung aus.

Bei der vorausschauenden Gestaltung ist aber auch die Fernwirkung des § 2316 BGB zu beachten: Die Anordnung einer Ausgleichungspflicht gemäß § 2050 III BGB führt zu einer Pflichtteilserhöhung und zwar auch jenseits der Zehnjahresfrist des § 2325 III BGB.

3.         Berücksichtigung von Mitarbeit oder Pflegetätigkeit eines Kindes

Ein Abkömmling, der durch längere Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung des Erbes eine Ausgleichung nach Billigkeitsgrundsätzen verlangen, § 2057 a I Satz 1 BGB. Die Höhe des auszugleichenden Betrages entspricht nicht dem Wert der geleisteten Mitarbeit oder der geleisteten Zahlung. Das Gesetz stellt auf Billigkeit ab, es müssen somit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, insbesondere wird es auf den Wert des Nachlasses ankommen.

Die Ausgleichungspflicht besteht aber nicht nur zu Gunsten mitarbeitender Abkömmlinge, sondern auch für die Kinder, Enkel, Urenkel, die den Erblasser während längerer Zeit gepflegt haben, § 2057 a I Satz 2 BGB. Früher war eine Voraussetzung für die Anrechnung, dass die Pflegetätigkeit unter Verzicht auf berufliches Einkommen erbracht wurde. Darauf kommt es seit der Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 nicht mehr an. Dies bedeutet, dass dasjenige Kind des Erblassers, das diesen während längerer Zeit gepflegt hat, einen höheren Erbteil erhält als die anderen Kinder, auch wenn es während der Pflegezeit nicht auf eigenes Einkommen verzichtet hat.

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