Mieterhöhungen im Wohnraummietrecht – ortsübliche Vergleichsmiete
12. Januar 2011: Welche Voraussetzungen begründen eine Mieterhöhung seitens des Vermieters?
12. Januar 2011
Der Vermieter kann eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vornehmen. Die Voraussetzungen einer solchen Mieterhöhung finden sich in den Vorschriften §§ 558 ff. BGB.
Zur Begründung der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, das Gutachten eines Sachverständigen oder die Miete von Vergleichswohnungen verweisen.
Voraussetzungen des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind:
die Einhaltung der 15-Monatsfrist
die Einhaltung der Jahressperrfrist
die Einhaltung der Kappungsgrenze
die formalen Anforderungen an die Mieterhöhung
15-Monatsfrist
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist, § 558 I Satz 1 BGB.
Jahressperrfrist
Für die Mieterhöhung gilt die Jahressperrfrist des § 558 I Satz 2 BGB: Ein Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung gemäß § 558 BGB. Das gilt auch, wenn eine Staffelmietvereinbarung ausgelaufen ist. Ein verfrühtes Erhöhungsverlangen ist unwirksam.
Kappungsgrenze
Gemäß § 558 III BGB darf sich in einem Zeitraum von 3 Jahren die Miete nicht um mehr als 20 vom 100 erhöhen (Kappungsgrenze).
Die formalen Anforderungen an die Mieterhöhung
Das Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558 a BGB in Textform zu erklären und zu begründen. Textform ist in § 126 b BGB definiert. Im Unterschied zur Schriftform muss die Erklärung keine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden enthalten. Trotzdem empfiehlt sich die Schriftform.
Das Mieterhöhungsverlangen muss eine zutreffende Begründung und ein Begründungsmittel, wie etwa den Mietspiegel, enthalten.
Wird die Erklärung nicht durch den Vermieter selbst abgegeben, sondern durch einen Dritten, wie beispielsweise eine Hausverwaltung oder ein Rechtsanwalt, muss eine Originalvollmacht beiliegen.
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