Öffentlicher Brief - Für ein digitales Urheberrecht

Schreiben an die Bundesministerin der Justiz zu Problemen der Abmahnungen bei Verletzung von Urheberrechten bei Chartcontainer und Sampler-CDs.

Hier der Volltext:

 

Per Fax: (030) 18 580 9046

Vorab per E-Mail: Presse@bmj.bund.de

Bundesministerin der Justiz

Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Mohrenstraße 37

10117 Berlin                                                                           Steinwiesen, den 03.07.2010

 

 

 

 

 

Öffentlicher Brief

 

Für ein digitales Urheberrecht

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Leutheusser-Schnarrenberger,

 

zum Selbstverständnis einer Demokratie gehört ein lebendiger Dialog zwischen Bürgern und den in die einzelnen Gremien gewählten Personen und Parteien. In Ihrer Berliner Rede vom 14.06.2010 zum Urheberrecht haben Sie zu einer öffentlichen Debatte angeregt, die zu einer Reform des bestehenden Urheberrechts in bestimmten Bereichen führen soll.

 

 

 

 

 

Urheberrecht - Rechte und Pflichten

 

In den Zeiten der digitalen Revolution werden wir heute mit Problemen konfrontiert, bei deren Verhandlung deutlich wird, dass das heutige Rechtssystem noch keine befriedigenden Lösungen parat hat. Die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen ist immer noch auf ein analoges System ausgerichtet. Ein Rechtsbewusstsein in unseren Rechtsstaat wird entwickelt, indem ein einzelner Rechtsverstoß verfolgt und geahndet wird.

In der heutigen digitalen Zeit haben wir es aber mit neuen Phänomenen wie

  • Massenrechtsverstößen,
  • Massenabmahnungen,
  • Massenabmahnern,
  • Serienabmahnungen,
  • Mehrfachabmahnungen,
  • Folgeabmahnungen usw.

zu tun, für die das Instrumentarium des Gesetzgebers noch nicht ausreicht und "digital" nicht nur eine Verlängerung der äußeren Wirklichkeit mit anderen Mitteln ist, sondern im mehrfachen Wortsinne eigenen Gesetzen folgt und folgen sollte.

 

 

Phänomen „Chartcontainer / Sampler-CDs“

 

 

Seit dem Jahr 2010 hat sich herauskristallisiert, dass die Urheber und Verwerter Verstöße gegen ihre Rechte durch Urheberrechtsverletzungen in den so genanten Internettauschbörsen massiv geltend machen. Dabei kommt es regelmäßig zu Mehrfach- oder Folgeabmahnungen hinsichtlich Rechtsverletzungen, die so genannte Chartcontainer betreffen, in deren Endergebnis abgemahnte Anschlussinhaber deutlich über Gebühr beansprucht werden. Drei bis fünf Abmahnungen sind regelmäßig an der Tagesordnung; dies sind beileibe keine Einzelfälle.

 

 

Was ist eine Sampler-CD?

Hierbei handelt es sich um eine im Handel befindliche Zusammenstellung von Musiktiteln mehrerer Interpreten zu einem bestimmten Thema auf in der Regel zwei CDs (z. B. Bravo Hits Vol. 69 [Doppel-CD]).

 

 

Was ist ein Chartcontainer?

Dies meint eine in Internettauschbörsen frei zur Verfügung gestellte, nicht im Handel erhältliche, ständig aktualisierte sowie komprimierte Zusammenstellung von mehreren Musiktiteln (Regelfall: German Top 100 Single Charts; rar.-Archiv; ca. 500 MB).

 

An einem Beispiel des Chartcontainers „German Top 100 Single Charts 05.04.2010“ (siehe Anlage) möchten wir unseren Standpunkt erklären. Es besteht hier und jetzt die theoretische Möglichkeit, dass ein ermittelter Anschlussinhaber (, der im Übrigen nicht der wahre Täter sein muss, aber dennoch regelmäßig als Störer in Anspruch genommen wird) sage und schreibe 11 Abmahnungen erhält.

 

 

1. Abmahnung (EUR 1.200,00 je Abmahnung)

Abmahnende Kanzlei: Rasch Rechtsanwälte,

Rechteinhaber: Universal Music GmbH,

Platz: 1, 2, 3, 6, 8, 40, 90, 98,

Anzahl Abmahnungen: 1,

Außergerichtliche Forderungen: EUR 1.200,00,

 

2. - 4. Abmahnung (EUR 480,00 je Abmahnung)

Abmahnende Kanzleien: Schalast & Partner; Denecke|von Haxthausen & Partner; Graf von Westphalen; Kornmeier & Partner,

Rechteinhaber: DigiProtect - Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH,

Platz: 17, 38, 48,

Anzahl Abmahnungen: 3,

Außergerichtliche Forderungen: EUR 480,00,

 

5. - 8. Abmahnung (EUR 480,00 je Abmahnung)

Abmahnende Kanzlei: Nümann und Lang Rechtsanwälte,

Rechteinhaber: Herren Eshuijs, Pfeifer, Reuter; Vogt; Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH,

Platz: 23, 76, 87, 97,

Anzahl Abmahnungen: 3,

Außergerichtliche Forderungen: EUR 480,00,

 

 

 

9. Abmahnung (EUR 350,00 je Abmahnung)

Abmahnende Kanzlei: Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe Rechtsanwälte,

Rechteinhaber: Bushido,

Platz: 63,

Anzahl Abmahnungen: 1,

Außergerichtliche Forderungen: EUR 350,00,

 

10. Abmahnung (EUR 500,00 je Abmahnung)

Abmahnende Kanzlei: Baek Law Rechtsanwälte,

Rechteinhaber: Hitmix Musikagentur,

Platz: 99,

Anzahl Abmahnungen: 1,

Außergerichtliche Forderungen: EUR 500,00,

 

11. Abmahnung (EUR 390,00 je Abmahnung)

Abmahnende Kanzlei: RA Meier Rechtsanwaltskanzlei,

Rechteinhaber: Trak Music GnbR,

Platz: 52,

Anzahl Abmahnungen: 1,

Außergerichtliche Forderungen: EUR 390,00,

 

Keine Abmahnungen, da nicht in diesem Chartcontainer vertreten (EUR 450,00 je Abmahnung)

Abmahnende Kanzlei: Kornmeier & Partner,

Rechteinhaber: GDSDR GmbH,

Platz: /,

Anzahl Abmahnungen: 1,

Außergerichtliche Forderungen: EUR 450,00.

 

In diesem fiktiven Fall besteht die Möglichkeit, dass ein Anschlussinhaber 11 Abmahnungen erhält, mit außergerichtlichen Gesamtforderungen in Höhe von EUR 5.800,00. Diese Summe wird sich klageweise sicherlich verdreifachen.

 

 

 

 

Hierzu können Rechteinhaber zwei verschiedene Anschauungen vertreten.

 

(1) Der verletzte Rechteinhaber kann jeden Rechtsverstoß einzeln geltend machen.

 

(2) Statt bekannte offensichtliche Rechtsverletzungen auf einmal und vollständig abzumahnen, wird stattdessen tröpfchenweise mit dem Ziel operiert, den Abgemahnten möglichst stark zu schädigen, zumindest aber über die Gebühr zu beanspruchen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, Az. 3 U 159/08 – “Salami-Taktik“).

Wenn man jetzt, im speziellen Fall der Abmahnungen bei einem Lied aus einem Chartcontainer oder einer Sampler-CD, die allgemeine Meinung vertritt, dass die “Ein-Lied-Rechteinhaber“ ihre Kenntnisse über die offensichtlichen Rechtsverletzungen in einer konkreten Verletzungsform grundsätzlich einzeln ausschöpfen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 - Az. I-20 U 107/07), stellt aber ein schrittweises Vorgehen in Richtung auf ein Gesamtverbot aller Handlungen einen Rechtsmissbrauch dar.

 

 

 

Welche Möglichkeiten ergeben sich, diese Massen-, Folge- und Mehrfachabmahnungen zu verhindern, um einen Abgemahnten nicht über die Gebühr zu beanspruchen und in einem möglichen wirtschaftlichen Ruin zu treiben?

 

 

 

 

1. Gesetzgeber bzw. Rechtsprechung

 

 

Einführung einer so genannten “100 Lieder-Deckelung“

 

Für ein Lied (Tonaufnahme) wird ein einheitlicher Streitwert festgelegt in Höhe von EUR 500,00, gültig bis zu einer Anzahl von insgesamt 100 Liedern.

Diese 100 Lieder-Deckelung stellt unserer Ansicht nach eine gleichberechtigte Lösung für alle Interessengruppen dar: einerseits für den geschädigten Rechteinhaber, der weiterhin Rechtsverletzungen geltend machen kann, sowie auch für den abgemahnten Anschlussinhaber, der, ganz ohne Streitwertexplosion oder Belastung über Gebühr durch horrende zivilrechtliche Forderungen sowie Mehrfach- bzw. Folgeabmahnungen, mittels einer Abmahnung auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen wird.

 

Mögliche Konstellationen (Beispielrechnungen):

  • 1 Lied, Streitwert EUR 500,00; anwaltliche Gebühren (1,3 GG, ohne MwSt.): EUR 58,50;
  • 7 Lieder (z. B. Rasch Rechtsanwälte), Streitwert EUR 3.500,00; anwaltliche Gebühren (1,3 GG, ohne MwSt.): EUR 282,10;
  • 1 Album (12 Lieder*); Streitwert EUR 6.000,00; anwaltliche Gebühren (1,3 GG, ohne MwSt.): EUR 439,40;
  • 1 Sampler-CD (42 Lieder*); Streitwert EUR 21.000,00; anwaltliche Gebühren (1,3 GG, ohne MwSt.): EUR 839,80;
  • 1 kompletter Chartcontainer (100 Lieder*); Streitwert EUR 50.000,00; anwaltliche Gebühren (1,3 GG, ohne MwSt.): EUR 1.359,80;

 

* Gültigkeit dieses Streitwertmodells, wenn komplett alle Lieder abgemahnt werden.

 

 

 

 

 

2. Rechteinhaber

 

Wenn mehrere Rechteinhaber mit einer Kanzlei zusammenarbeiten, müssen mehrere Rechtsverletzungen zu einem Vorgang zusammengefasst werden. Bezüglich des Problems der Vielfachabmahnungen könnte eine Lösung gegebenenfalls dahingehend erfolgen, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich einzelner Lieder eines Chartcontainers die Wiederholungsgefahr auch für alle anderen Lieder des Chartcontainers ausgeräumt wird, sodass weitere Abmahnungen unzulässig sind. Das wäre eine Lösung über die erweiterte Auslegung der Unterlassungserklärung.

 

 

 

 

 

 

Eine angemessene pauschale Forderungshöhe für Erstabmahnungen im Sampler- bzw. Chartcontainerbereich könnte also folgendermaßen aussehen:

 

 

Abmahnender Anwalt

Logfirma

EV der IP-Inhaberermittlung

Schadensersatz

 

Gesamt

 

EUR   100,00

EUR     30,00

EUR     70,00

EUR     50,00      

 

EUR   250,00

 

 

 

 

 

 

2. Provider

 

Hierzu müssen auch die Provider mit in die Pflicht genommen werden, um ihren Beitrag zur Verhinderung von Rechtsverletzungen beizutragen. Wir betonen aber: nicht als Hilfssheriff der Rechteinhaber, sondern als Dienstleister für seinen Kunden, den Verbraucher.

 

Bei der öffentlichen Kenntnis darüber, dass in den Internettauschbörsen tagtäglich massenhaft Urheberechtsverletzungen stattfinden, muss der Internet Service Provider im Interesse seiner Kunden Maßnahmen für eine eigene Aufklärungsarbeit bezüglich der Themen „Urheberrechtsverletzungen“ und „Sicherung vor möglichem Eindringen in ein ungesichertes WLAN-Netzwerk durch unbefugte Dritte“ ergreifen. Dies kann in Form eines Merkblatts, das bei Vertragsbeginn ausgehändigt wird, und als Mitteilung für Stammkunden problemlos erfolgen.

 

Mit Auslieferung der Hardware, insbesondere von so genannten WLAN-Routern muss gewährleistet sein, dass diese bereits ab Werk mit einem Verschlüsselungsalgorithmus versehen sind.

 

Außerdem sollte die Option der Portsperrung (so genannter P2P-Filter) von bekannten P2P-Netzwerken als Service des Providers angeboten werden, wobei der Endverbraucher sich entscheiden kann, ob er diesen Service in Anspruch nimmt.

 

In der Speicherpraxis der Internet Service Provider hat sich eine kurzzeitige Speicherung von Verkehrsdaten bis zu 7 Tagen (AG Bonn, Urteil vom 05.07.2007 - Az. 9 C 177/07; LG Darmstadt, Urteil v. 06.06.2007 - Az. 10 O 562/0) durchgesetzt. In diesem Zeitraum von 7 Tagen erfolgt das Feststellen des Rechtsverstoßes (Log-Datum) über den richterlichen Beschluss zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, sowie das Herantreten des Auskunftssuchenden an den Internet Service Provider.

Durch den Internet Service Provider wird aber jetzt die Auskunft unverhältnismäßig über mehrere Monate verschleppt. Hier wird einerseits einer Argumentation nach einer Eilbedürftigkeit bei Rechtsgutverletzungen entgegengewirkt, sowie auch dem Grundgedanken einer zeitnahen Rechtsverfolgung. Andererseits wird hier nicht im Sinne des Verbrauchers gehandelt. Durch das Verschleppen der Beauskunftung der Person hinter der ermittelten IP-Adresse werden Grundlagen für Mehrfach- und Folgeabmahnungen geschaffen; der Anschlussinhaber, nicht der (meist) jugendliche Filesharer, erlangt zu spät Kenntnis, um noch Maßnahmen ergreifen zu können, die Rechtsgutverletzungen verhindern würden, und tappt in die Falle der Mehrfachabmahnungen.

 

Der Provider hat die mit den Anträgen zur Herausgabe von Verkehrsdaten verbundenen Einschränkungen nach der gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen und Ressourcen bereitzustellen, die eine zeitnahe Rechtsverfolgung ermöglichen.

 

 

 

 

3. Log-Firmen

 

Die so genannten Log-Firmen, Antipiracy-Firmen oder IT Dienstleistungsanbieter, die mittels Datenerhebung Profit erzielen, unterliegen keinerlei staatlichen Auflagen oder Kontrollen, um technische und menschliche Fehler auszuschließen. Hier sollten einerseits vonseiten der staatlichen Kontrollorgane eine einheitliche Zertifizierung, zumindest aber regelmäßige Auflagen und Korntrollen erfolgen; anderseits wäre an der Zeit, dass die Gerichte die Art der Beweiserhebung („Loggen“) genauer hinterfragen. Bekannt ist das Urteil des LG Köln vom 26.01.2010 (Aktenzeichen 28 O 241/09), in dem berechtigte Zweifel als "Mutmaßungen ins Blaue hinein" abgetan wurden. Der Einzelne, der unberechtigt abgemahnt wurde, hat hier eine sehr schlechte Verteidigungsposition, da er das Massenphänomen aus tatsächlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen nicht entsprechend darlegen kann. Hier wäre ggf. die Schaffung weiterer genauerer Auskunftspflichten der Abmahner sinnvoll.

 

 

 

 

4. Neufassung § 32 ZPO

 

(“fliegender Gerichtsstand“), zur Verhinderung des so genannten “Forum Shopping” (engl. “Gerichts-Einkaufsbummel”) bzw. im Hinblick auf die Prozessökonomie

 

 

 

§ 32 - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

 

(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) In einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung des Urheberrechtes durch Verbraucher,

(a) in den Internettauschbörsen und

(b) privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern,

ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten zuständig.

(3) Für Klagen wegen Verletzung des Urheberrechtes durch Verbraucher, insbesondere

(a) in den Internettauschbörsen und

(b) privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern,

ist jeder allgemeine Gerichtsstand des Bundeslandes zuständig, indem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

 

 

 

 

 

 

5. Senkung des Streitwertes bei Erstabmahnungen hinsichtlich allgemeiner Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen und privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern

 

Letztlich sehen wir auch in den hohen Streitwerten, die von den Gerichten angesetzt werden, ein sehr großes Problem für Privatpersonen.

 

Z. B.

  • OLG Hamburg (5 W 11/09): 695.000 Euro bei 139 Liedern,
  • LG Hamburg (308 O 439/09): 25.000 Euro bei einem Musikalbum,
  • LG Köln (28 O 596/09): 50.000 Euro bei einem vollständigen Musikalbum,
  • LG Köln (28 O 889/08): Streitwert von 100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln,
  • LG Hamburg (308 O 139/06): 6000 Euro Streitwert bei einem angebotenen Titel.

 

Das ist aus unserer Sicht viel zu hoch. Mit solchen Streitwerten setzen sich normalerweise nur Großunternehmen auseinander. Eine Instanz kostet bei solchen Streitwerten mehrere 10.000 Euro.

 

Das finden wir besonders bei überwiegend jugendlichen Filesharer und privaten Anschlussinhabern, die selbst nicht Täter sind, ruinös und unverhältnismäßig. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist ja letztlich der Schutz von Minderjährigen. Während Minderjährige sowohl im Strafrecht wie erst recht durch das Bürgerliche Gesetzbuch gut geschützt sind, läuft dieser Schutz im Rahmen des Urheberrechts leer. Dies gilt umso mehr, als dass es in erster Linie Minderjährige sind, die Tauschbörsen nutzen. Hier halten wir ein gesetzgeberisches Korrektiv für dringend erforderlich.

Früher waren Urheberrechtsverletzungen in diesen Dimensionen für Privatpersonen ohnehin undenkbar. Erst seit es das Internet gibt, wird auch der Einzelne zum Sender und kann so - bewusst oder unbewusst - massive Urheberrechtsverletzungen begehen.

 

 

 

 

6. Weitere Spezifizierung des § 97a Abs. 2 UrhG

 

Durch den Gesetzgeber wurde mit der Einführung des § 97a Abs. 2 UrhG ein guter Ansatzpunkt geschaffen, jugendliche Filesharer beim so genannten ersten “Naschen“ aus einer Internettauschbörse nicht über die Gebühr zu beanspruchen sowie einen Abmahnmissbrauch gegenüber Privatpersonen zu verhindern. Die Praxis zeigt aber überdeutlich, dass außer bei einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main (Az 30 C 2353 / 09-75, Urteil vom 01.02.2010), die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG keine Anwendung hinsichtlich der Internettauschbörse fand. Hier gilt es nachzubessern.

 

Eine Spezifizierung der möglichen Forderungen

 

 

Abmahnender Anwalt

Logfirma

EV der IP-Inhaberermittlung

Schadensersatz

 

Gesamt

 

EUR   100,00

EUR     30,00

EUR     70,00

EUR     50,00      

 

EUR   250,00

 

 

 

bei Erstabmahnungen in Internettauschbörsen und privaten Verkäufen in Internetauktionshäusern ist durchsetzbar und ökonomisch.

 

Neue Konzepte in Richtung “Two-Strikes“ , “Three-Strikes“ bzw. “Warnschilder für Filesharer“ wären nicht mehr notwendig. Auf den Staatshaushalt, den Steuerzahler und Endverbraucher von Internetzugangsverträgen würden keine zusätzlichen Belastungen zukommen; es entstünde auch keine zusätzliche Bürokratie oder möglicher Wegfall des Richterbeschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG. Durch einen angemessenen und realistischen Betrag in Höhe von EUR 250,00 würde trotzdem eine erzieherische Bestrafung bei der Geltendmachung der Urheberrechtsverletzung gewährleistet sein. Denn es sollte die erzieherische Wirksamkeit einer Abmahnung im Vordergrund stehen, nicht die unangebracht hohen zivilrechtlichen Forderungen der Rechteverwerter.

 

 

Wir sehen diesen öffentlichen Brief als unseren Beitrag an, unseren Standpunkt für ein digitales Urheberrecht und für einen schrittweisen Ausgleich der Interessen der Urheber und Verbraucher in der von Ihnen eröffneten Debatte darzulegen.

 

 

Zitat Richter Barry Sankol (Landgericht Hamburg)

Vorzugswürdig wäre allerdings die (schon längst überfällige) Bereitstellung eines wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodells durch die Musikindustrie, welches das illegale “Datensaugen“ unattraktiv und die P2P-(Gerichts)Verfahren obsolet werden ließe (K&R, Heft 03/2009, Seite 214).“

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

1. Gulli.com

Inqnet GmbH

Praterstraße 31

A - 1020 Wien

 

 

2. Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V.

Dorfstraße 23

D-23948 Niederklütz

 

 

3. Initiative Abmahnwahn-Dreipage

Grundgasse 02

96349 Steinwiesen

 

 

4. Kanzlei Dr. Alexander Wachs Rechtsanwalt

Osterstraße 116

20259 Hamburg

 

 

 

 

5. just law Rechtsanwälte

Groner-Tor-Straße 8

37073 Göttingen

 

 

6. Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier

Kanzlei im FEZ

Alfred - Herrhausen - Str. 44

58455 Witten

 

 

7. Rechtsanwaltskanzlei Weiner

Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M.

Stauffenbergstrasse 18

74523 Schwäbisch Hall

 

 

8. Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai

Viktoriastr. 36

32423 Minden

 

 

9. Rechtsanwaltskanzlei Aydin Engin

Eschersheimer Landstr. 1-3,

60322 Frankfurt am Main

 

 

10. Rechtsanwaltskanzlei Jun

Beethovenstr. 5

97080 Würzburg

 

 

11. Anwaltskanzlei Baron v. Hohenhau

Kanzlei für IT-Recht

Dachauplatz 8

93047 Regensburg

 

 

12. jurawerk Rechtsanwälte Twelmeier & Eisele PartG

Kanzlei für IP/IT

Frankfurter Straße 2

38122 Braunschweig

 

 

13. Rechtsanwalt Philipp Obladen

Neusser Str. 304

50733 Köln

 

 

14. Internetrecht-Rostock.de

Richard-Wagner-Straße 14

18055 Rostock

 

 

 

15. BRENNER RECHTSANWÄLTE

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Rechtsanwalt u. Fachanwalt für IT-Recht Maximillian Brenner, LL.M. (Informationsrecht)

Herwarthstraße 36

53115 Bonn

 

16. Rechtsanwaltskanzlei do§ch

Rechtsanwalt Sebastian Dosch

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Schwarzwaldstraße 47

69124 Heidelberg - Kirchheim

 

 

17. Feil Rechtsanwälte

Georgsplatz 9

30159 Hannover

 

 

18. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

 

19. Rechtsanwalt Volker Küpperbusch

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwälte und Notare

Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen

Marktstraße 7 - 33602 Bielefeld

 

 

20. Rechtsanwalt Carsten Rüsberg

Düngelstraße 84

44623 Herne

 

 

21. MS Concept Rechtsanwälte GbR

Gewerbestraße 11

71332 Waiblingen

 

 

22. Rechtsanwalt Gregor Waschau

Breite Straße 59

47798 Krefeld

 

 

23. Rechtsanwalt Mathis Gröndahl

Fachanwalt für IT-Recht

Sperling Köhler und Reister Rechtsanwälte

Schönhauser Allee 146

10435 Berlin

 

 

 

 

 

24. Rechtsanwalt Moritz Sandkühler

Welserstraße 10-12

10777 Berlin

 

 

25. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Goedart Palm

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn City

Rathausgasse 9

53111 Bonn

 

 

26. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner

Carl Zeiss Str 5

52477 Alsdorf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

German Top 100 Single Charts 05.04.2010 (692 MB)

 

Inhalt:

    001. Lena Meyer Landrut - Satellite

    002. Stromae -  Alors On Danse

    003. Unheilig - Geboren um zu leben

    004. Cheryl Cole - Fight for this love

    005. Kesha - Tik Tok

    006. Lena Meyer-Landrut Bee

    007. Iyaz - Replay

    008. Lena Meyer-Landrut - Love Me

    009. David Guetta Ft. Ki - Memories

    010. Rihanna - Rude Boy

    011. Keri Hilson - I Like

    012. Owl City - Fireflies

    013. Amy Macdonald - Don't tell me that its over

    014. Black Eyed Peas - Rock that Body

    015. Timbaland feat. Kat - If we ever meet again

    016. OneRepublic -  All The Right Moves

    017. Die Atzen, Frauenarzt - Disco Pogo

    018. Jennifer Braun - I Care for You

    019. Lady Gaga - Bad Romance

    020. Culcha Candela - Eiskalt

    021. Cascada - Pyromania

    022. Revolverheld - Spinner

    023. Culcha Candela - Monsta

    024. Gossip Heavy - Cross

    025. Aura Dione - I Will Love You Monday

    026. Muse - Undisclosed desires

    027. The Black Eyed Peas - Meet Me Halfway

    028. Justin Bieber feat Ludacris - Baby

    029. Ich + Ich - Einer von Zweien

    030. The Disco Boys - I Surrender    

    031. Stanfour - Wishing You Well

    032. Goldfrapp - Rocket

    033. Alicia Keys - Try Sleeping With A Broken

    034. The Black Eyed Peas - I Gotta Feeling

    035. Jason Derulo - Whatcha Say

    036. Fettes Brot  -Jein 2010

    037. Alexandra Burke Feat Flo Rida - Bad Boys

    038. Scooter - Stuck On Replay

    039. Jan Delay - Hoffnung

    040. Timbaland - Morning After Dark

    041. Silbermond - Krieger Des Lichts

    042. Avril Lavigne - Alice

    043. Ich + Ich - Pflaster

    044. Jay-Z & Alicia Keys - Empire State Of Mind

    045. Xavier Naidoo - Halte durch

    046. David Guetta - Sexy Bitch Feat Akon

    047. Frauenarzt - Das Geht Ab

    048. Rihanna - Russian Roulette

    049. Robbie Williams - Morning Sun

    050. Pitbull feat. Akon - Shut it down

    051. Jennifer Braun - Bee

    052. Darius & Finlay feat Nicco - Rock To The Beat

    053. Paul & Fritz Kalkbrenner - Sky And Sand

    054. The Ian Carey Project - Get Shaky

    055. Xavier Naidoo - Alles Kann Besser Werden

    056. Herbert Grönemeyer - Komm zur Ruhr

    057. DJ Ötzi & Karel Gott - Fang Das Licht

    058. Agnes - Realise (Release Me)

    059. Onerepublic - Secrets

    060. Sportfreunde Stiller - Lass Mich Nie Mehr Los

    061. Juergen Drews - Ich Bau Dir Ein Schloss

    062. Witt-Heppner -  Die Flut

    063. Bushido - Alles wird gut

    064. Gorillaz feat Mos Def - Stylo

    065. Florence  + The Mach  - You've Got The Love

    066. Lady Gaga - Poker Face

    067. Nickelback - If Today Was Your Last Day

    068. Marit Larsen - If A Song Could Get Me You

    069. Helping for Haiti - Everybody Hurts

    070. Schiller feat Nadia - I Try

    071. David Guetta feat Esteille - One Love

    072. Lady GaGa - Paparazzi

    073. Three 6 Mafia vs DJ Tiesto, Sean Kingston and Flo Rida - Feel

    074. Jennifer Braun - Satellite

    075. Rockstroh - Tanzen

    076. Culcha Candela - Schöne Neue Welt

    077. David Guetta &. Kel When - Love Takes Over

    078. Rox - My Baby Left Me

    079. Donots - Calling

    080. Ella Endlich - Küss Mich Halt Mich Lieb Mich

    081. Peter Fox - Haus Am See

    082. Marit Larsen - Under the Surface

    083. Ville Valo & Natali - Summer Wine

    084. Eisbrecher - Eiszeit

    085. Stanfour - In Your Arms

    086. Sportfreunde Stiller - Ein Kompliment

    087. Culcha Candela - Hamma

    088. Robbie Williams - Bodies

    089. Lisa Mitchell - Neopolitan Dreams

    090. Unheilig - An Deiner Seite

    091. Jason Mraz - Mr. Curiosity

    092. Silly - Ich Sag Nicht Ja

    093. Westernhagen  - Wir Haben Die Schnauze Voll

    094. Cassandra Steen feat Adel Tawil - Stadt

    095. Dominik Büchele - Closer to Heaven

    096. The Discoboys - For You

    097. Cascada - Evacuate The Dancefloor

    098. Jan Delay - Oh Jonny

    099. Tim Toupet - So A Schöner Tag (Fliegerlied)

    100. Gossip - Love Long Distance