Patientenverfügung jetzt gesetzlich geregelt
23. 9. 2009 Nach langjähriger politischer Diskussion hat der Bundestag am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen, welche zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist.
Nach langjähriger politischer Diskussion hat der Bundestag am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Das Gesetz ist, nachdem es den Bundesrat unverändert passierte, zum 1. September 2009 in Kraft getreten.
Mit einer Patientenverfügung kann man für den Fall vorsorgen, dass man sich wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst zu ärztlichen Behandlungsmethoden äußern kann. Die Patientenverfügung dient somit der Durchsetzung des eigenen Willens auch in Situationen, in denen man diesen nicht mehr ausdrücken kann.
Der Begriff der Patientenverfügung ist in § 1901a I 1 BGB definiert.
Mit einer Patientenverfügung kann jeder Volljährige im Voraus festlegen, ob und wie er später behandelt werden will, wenn man diesen Willen wegen der Krankheit später nicht mehr selbst formulieren kann.
Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden und kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Umstritten war vor der gesetzlichen Regelung insbesondere die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung für den behandelnden Arzt. Nach der jetzigen Regelung müssen Ärzte Patientenverfügungen künftig befolgen, auch wenn dies zum Tod des Erkrankten führen kann. Voraussetzung ist, dass die Patientenverfügung auch die tatsächliche Behandlungssituation erfasst. Deshalb müssen Patientenverfügungen möglichst konkret gefasst sein.
Da es neben ethischen vor allem um medizinische Fragen geht, sollte man vor dem Verfassen einer Patientenverfügung mit seinem Arzt über die Reichweite und die Folgen sprechen.
Sinnvoll ergänzt wird die Patientenverfügung durch eine Betreuungsverfügung. Darin erklärt man, welche Person Betreuer werden und damit rechtliche Handlungen für den Betreuten vornehmen soll, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Um die Bestellung eines Betreuers durch ein Gericht entbehrlich zu machen, kann man zudem einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen.
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