Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker

18. November 2010: Zweck, Inhalt, Vergütung der Testamentvollstreckung, behinderter Erbe, Schutz von minderjährigen Erben

18. November 2010

Testamentsvollstreckung ist die vom Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmte Verwaltung seines ganzen Vermögens oder Teilen davon.  

Abgrenzung zur Vollmacht

Die Testamentsvollstreckung ist insbesondere von der Vollmacht über den Tod hinaus zu unterscheiden. Im Unterschied zum Bevollmächtigten ist der Testamentsvollstrecker vom Willen der Erben weitgehend unabhängig. Im Unterschied zum Testamentsvollstrecker ist der Bevollmächtigte aber nicht Träger eines Amtes und die Vollmacht kann durch die Erben jederzeit widerrufen werden.

Wenn Testamentsvollstreckung gewollt ist, empfiehlt es sich aber trotzdem, diese mit einer Vollmacht über den Tod hinaus zu ergänzen, um den Zeitraum zwischen dem Todesfall und der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker zu überbrücken.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Inhalt und Ziel der Testamentsvollstreckung ist die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, §  2203 BGB, gegebenenfalls die Verwaltung des Nachlasses, § 2209 BGB, und die Bewirkung der Auseinandersetzung zwischen den Erben in Erbengemeinschaft, § 2204. Es kann - im Unterschied zur normalen Abwicklungsvollstreckung - auch Dauervollstreckung angeordnet sein, § 2209 BGB.

Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers gegenüber Erben und Dritten

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass unabhängig von den Erben und schließt diese damit weitgehend aus. Die Erben können nicht über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände verfügen. Auch Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, haben keinen Zugriff, § 2214 BGB.

Der Testamentsvollstrecker hat das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass bzw. die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände. Der Testamentsvollstrecker hat alleine das Recht der Veräußerung und Belastung von Nachlassgegenständen, der Zahlung, der Abtretung und Annahme von Forderungen und Grundschulden. Der Erbe kann nicht wirksam über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände verfügen. Zum Schutz Dritter enthält der Erbschein des Erben einen Hinweis auf die Testamentsvollstreckung und damit auf die fehlende Verfügungsbefugnis.

Der Testamentsvollstrecker ist, soweit der Nachlass unter seiner Verwaltung steht, zur Führung von Prozessen für den Nachlass legitimiert. Der Testamentsvollstrecker ist im Zivilprozess Partei kraft Amtes. Er klagt als Testamentsvollstrecker im Interesse und für Rechnung des Nachlasses. Ein Urteil wirkt dann für und gegen den Erben, § 327 I ZPO.

Ernennung, Annahme und Ende des Amtes

Durch Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag kann der Erblasser einen oder mehrere Testamentsvollstrecker benennen, § 2197 BGB, § 2299 BGB. Selbst wenn die Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag enthalten ist, ist sie nur eine einseitige Verfügung und kann daher vom Erblasser bis zu seinem Tod stets widerrufen werden.

Der Erblasser kann eine oder mehrere konkrete Personen zum Testamentsvollstrecker ernennen. Naheliegend ist die Benennung eines Freundes, Verwandten oder eines Rechtsanwalts, zu dem der Erblasser besonderes Vertrauen hat. Sinnvoll ist es dann, einen anderen Testamentsvollstrecker für den Fall zu benennen, dass der ernannte Testamentsvollstrecker nach der Annahme des Amtes wegfällt (Ersatztestamentsvollstrecker).

Der Erblasser bestimmt auch Inhalt und Umfang der Testamentsvollstreckung.

Die Annahme (und auch die Ablehnung) des Amtes erfolgt nach dem Tod des Erblassers durch Erklärung des Ernannten gegenüber dem Nachlassgericht. Zu seiner Legitimation erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt aber nicht einer allgemeinen Aufsicht des Nachlassgerichts.

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt mit seinem Tod, § 2225 BGB. Das Amt endet auch, wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird oder wenn der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht entlassen wird. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet auch, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder eine vom Erblasser gesetzte Frist abgelaufen ist. Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auch durch Kündigung beenden, § 2226 BGB.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Soweit ein Rechtsanwalt Testamentsvollstrecker ist, richtet sich seine Testamentsvollstrecker-Vergütung nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern es verbleibt bei der angemessenen Vergütung, die auch ein nicht als Rechtsanwalt tätiger Testamentsvollstrecker erhält.

Testamentvollstreckung beim Testament zugunsten minderjähriger oder behinderter Erben

Es gibt mehrere Konstellationen, in denen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll oder sogar notwendig ist, so zum Beispiel beim so genannten „Behindertentestament" oder bei minderjährigen Erben.

 

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