Urheberrecht: Amtsgericht München warnt nach zahlreichen Klagen vor Filesharing-Tauschbörsen im Internet.

23. November 2011: Mehr Fragen als Antworten.

Laut  Pressemeldung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 gibt es beim Amtsgericht derzeit zahlreiche Klagen gegen Nutzer von Tauschbörsen wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet.

Es seien bis jetzt über 1.400  Klagen von Rechteinhabern gegen Nutzer eingegangen. Weitere würden erwartet.

Verjährung?

Die hohe Zahl hat möglicherweise etwas mit der Verjährung zu tun.  Fälle, in denen eine Urheberrechtsverletzung im Jahre 2008 verfolgt wird, könnten sonst zum Jahresende verjähren.

Fälle aus den Jahren 2007 und früher sind im Normalfall nach dem 31.12.2010 verjährt, soweit seinerzeit keine Klage oder Mahnbescheid eingereicht wurde.

Klagen von Anwaltskanzlei Waldorf Frommer?

Auch wenn in der Presseerklärung nicht so gesagt wird, liegt es nahe, dass die meisten Klagen von der in München tätigen Anwaltskanzlei Waldorf Frommer erhoben worden sind.  Aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung bei Urheberechtsverletzungen („fliegender Gerichtsstand“), kommt es bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht darauf an, wo der Beklagte wohnt.

Das Amtsgericht München lässt in der Erklärung durchblicken, dass es die von den Rechteinhabern geforderten Streitwerte von 10.000 Euro pro Fall und die daraus resultierenden Anwaltskosten für die Abmahnung für grundsätzlich angemessen erachtet. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechnen sich bei diesem Streitwert und einem normalen Aufwand ca. 651,00 Euro netto.

„100-Euro-Deckelung“?

Das Gericht sagt auch etwas zu dem umstrittenen § 97 a II UrhG, die sogenannte.

Laut Pressemitteilung ist nach Ansicht des Amtsgerichts  § 97a II UrhG nicht anwendbar, da die Intensität der Rechtsverletzung bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes im Internet nicht unerheblich ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 97 a II UrhG ist aber unter anderen, dass es sich um eine unerhebliche Urheberrechtsverletzung handelt.

Schadensersatz auch vom Störer?

Das AG München hält – laut dieser Mitteilung die unzureichende Sicherung des Anschlusses bzw. die Verwendung alter Hardware für geeignet, Schadensersatzansprüche auszulösen. Dies sei ein Verschulden des Anschlussinhabers, Diese Rechtsansicht  steht im Widerspruch zum BGH- Urteil vom 12.05.2010 Az. 1 ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“.

 

Die Pressemitteilung wurde in den vergangen Tagen  wegen der inhaltlichen Ungenauigkeiten von vielen Seiten stark kritisiert.

 

Ganz klar wird auch nicht, warum eine solche Presserklärung formuliert wurde. Die Warnung, sich an Tauschbörsen zu beteiligen, kommt für die Beklagten ja ohnehin zu spät.

Es bleibt abzuwarten, ob die – verkürzte – Darstellung in der Presseerklärung wirklich die Meinung aller damit befassten Richter des  Amtsgerichts München

wiedergibt. Und wenn doch, gibt es auch eine nächste Instanz.

 

Spätestens wenn Ihnen die Klage von Walldorf-Frommer oder einer anderen Abmahnkanzlei zugeschickt wird, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, wie man sich am effektivsten wehrt.

 

 

Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten, finden Sie unter:

http://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/

Und für Ihre persönliche Beratung:

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

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Telefon: 0341/22 54 13 82

 

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