Verbesserung für Erben - Steuersatzsenkung für erbende Geschwister, Nichten und Neffen und Vereinfachung bei Unternehmensfortfuehrung

Zum 1. Januar 2010 erfolgten wichtige Änderungen des erst kürzlich reformierten Erbrechts.

Zum 1. Januar 2009 wurden im Rahmen der Reform der Erbschaftsteuer die Freibeträge für Erben erhöht, um die höhere Besteuerung von vererbtem Immobilienvermögen auszugleichen.

Die Freibeträge für erbende Ehegatten wurden auf 500.000 € und für erbenden Kinder und Enkel auf 400.000 € erhöht. Dies reicht - zusammen mit weiteren Freibeträgen für selbst genutztes Wohneigentum - in aller Regel aus, ein normales Erbe auch mit einem Einfamilienhaus zu übertragen, ohne dass Erbschaftssteuer anfällt.

Zwar wurden auch die Freibeträge für erbende Geschwister bzw. Neffen und Nichten auf 20.000 € erhöht. Aber wenn dieser Betrag überschritten wird, müssen sehr hohe Steuern auf das Erbe gezahlt werden, weil der Steuertarif diese etwas weiteren Verwandten wie Nichtverwandte behandelt. Dies führte zu einem Steuersatz von mindestens 30 Prozent.

Diese Benachteilung von Geschwistern und deren Kindern wurde jetzt durch eine Neuregelung wieder abgemildert.

Nachdem der Entwurf eines Gesetzes zur Wirtschaftswachstumsbeschleunigung, dass am 10. November 2009 in den Bundestag eingebracht und verabschiedet wurde und auch den Bundesrat passierte, werden ab 1. Januar 2010 Korrekturen an der Erbschaftsteuerreform erfolgen.

Erbende Geschwister, Nichten und Neffen werden bei der Erbschaftssteuer entlastet. Künftig werden sie hinsichtlich des Steuertarifs nicht mehr wie fremde Dritte behandelt werden.

Das Gesetz führt zu einer Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II, die unter anderem für Geschwister gilt.

Die Steuersätze in § 19 I Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz wurden für diese Verwandten von bisher 30 bis 50 Prozent auf 15 bis 43 Prozent gesenkt.

Zusätzlich zum verbesserten Steuertarif für Verwandte soll mit der erneuten Reform auch die Vererbung von Unternehmen steuerlich verbessert werden. Die Voraussetzungen für die Entlastung von Firmenerben, die Arbeitsplätze erhalten, werden etwas entschärft. Die Frist, innerhalb der die Lohnsumme für die zu erhaltenden Arbeitsplätze nicht sinken darf, wurde auf 5 Jahre verkürzt, die Mindestlohnsumme wurde auf 400 % des Ausgangsbetrages abgesenkt.

Die Regelungen sind bereits zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

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