Zahlungsansprüche im Presserecht – Kostenerstattung wegen Anwaltskosten

11. Mai 2011 Für die effektive Durchsetzung presserechtlicher Ansprüche ist es sinnvoll und häufig auch notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dann stellt man sich als Geschädigter die Frage: Was kostet das und wer muss es bezahlen?

 11. Mai 2011

Für die effektive Durchsetzung presserechtlicher Ansprüche ist es sinnvoll und häufig auch notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Dann stellt man sich als Geschädigter die Frage: Was kostet das und wer muss es bezahlen?

Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Presserecht vom Verletzer?

Wegen der Schwierigkeit des Presserechts ist es häufig notwendig,  einen Rechtsanwalt für die eigene Sache zu beauftragen. Daher sind – wenn man berechtigte Forderungen geltend mach -  die entstehenden Rechtsanwaltskosten grundsätzlich auch erstattungsfähig. Eines Verzugs des Verpflichteten bedarf es dafür in der Regel nicht.

Eine Besonderheit gilt bei der anwaltlichen Aufforderung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Der Erstattungsanspruch besteht nur, wenn die Gegendarstellung druckreif ist und die in Rede stehende Tatsachenbehauptung unzutreffend ist oder sich der zur Gegendarstellung Verpflichtete in Verzug befindet.

Wie berechnen sich die Rechtsanwaltskosten?

Für eine außergerichtliche Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entsteht eine Geschäftsgebühr nach §§ 2,13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Vergütungsverzeichnis Nummer 2300. Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich nach dem Gegenstandswert und dürfte wegen der für das Presserecht notwendigen speziellen Kenntnisse zu einem Gebührensatz von 1,5 führen. Der Gegenstandswert in einer presserechtlichen Angelegenheit wird im Einzelfall vom Gericht bestimmt. Der Gegenstandswert dürfte bei einer normalen Angelegenheit 10.000 € betragen, kann aber bei besonderen Umständen auch deutlich höher sein.

Kosten für mehrere Abmahnungen in der gleichen Sache?

Je nach Einzelfall ist das Vorgehen gegen mehrere Verletzer wegen einer Rechtsverletzung als eine oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten zu betrachten. Die gleiche Frage stellt sich, wenn durch eine Rechtsverletzung mehrere Personen betroffen sind, die alle vom gleichen Anwalt vertreten werden.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/09 über die Konstellation zu entscheiden, dass durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen waren. Die anwaltlichen Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung richteten sich an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots. Der Bundesgerichtshof verneinte im konkreten Fall die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung. Verschiedene Angelegenheiten seien in der Regel jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.

 

Ihr Rechtsanwalt im Presserecht und Urheberrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

 

http://www.hgra.de

 

Mehr Informationen zum Presserecht:

http://www.hgra.de/rechtsgebiete/presserecht_anwalt_leipzig.html

 

Mehr Informationen zum Medienrecht:

http://www.hgra.de/rechtsgebiete/medienrecht_leipzig.html