Zahlungsansprüche im Presserecht – Anspruch auf Schadensersatz und Bereicherungsanspruch
9. Mai 2011 Ersatz wegen Vermögenseinsbußen durch Verstöße der Presse. Lizenzgebühren bei unerlaubter Verwendung für Werbung.
9. Mai 2011
1. Schadensersatzanspruch
Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf den Ersatz einer Vermögenseinbuße. Voraussetzung für einen solchen Anspruch im Presserecht ist ein schuldhafter Verstoß gegen die publizistische Sorgfaltspflicht, die zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und zu einem materiellen Schaden geführt hat.
Entscheidend ist der Vergleich der Vermögenssituation des Geschädigten vor der unberechtigten Äußerung oder Veröffentlichung und derjenigen nach der Äußerung. Der Schaden muss kausal auf der Äußerung beruhen. Zudem wird der Anspruch wegen der Berichterstattungsfreiheit Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz von den Gerichten eng ausgelegt.
Ein solcher Schaden ist zu bejahen, wenn vermögenswerte Rechte der Persönlichkeit, wie das Bildnis oder der Name des Betroffenen, zu kommerziellen Zwecken ausgenutzt wurde. Dann kann der Schaden vereinfacht im Wege der so genannten Lizenzanalogie berechnet werden.
Wurde beispielsweise das Foto eines Prominenten unberechtigt für Werbung benutzt, wird im Rahmen der Lizenzanalogie der Schaden danach berechnet, was der Betroffene für eine bezahlte Werbung vereinbart hätte.
2. Bereicherungsanspruch
Wenn der Verletzer nicht schuldhaft handelte, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Wenn der Verletzer für die unberechtigte Veröffentlichung gleichwohl etwas erhalten hat, kann der Betroffene diese ungerechtfertigte Bereicherung ebenfalls im Wege der Lizenzanalogie herausverlangen. Rechtsgrundlage sind die Regelungen der §§ 812 BGB.
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