Zahlungsansprüche im Presserecht – Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung
4. Mai 2011 Neben den Ansprüchen auf Unterlassung und Gegendarstellung steht dem Verletzten im Presserecht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden zu.
4. Mai 2011
Neben den Ansprüchen auf Unterlassung und Gegendarstellung steht dem Verletzten im Presserecht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Zahlung von Geld zu.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Schadensersatzansprüchen für konkrete Schäden und Geldentschädigung für den Ersatz immaterieller Schäden.
Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die der Betroffene aufgrund einer Äußerung erlitten hat und die nicht auf andere Weise (insbesondere durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Berichtigung) als in Geld befriedigend auszugleichen sind, kann dem Betroffenen eine Entschädigung in Geld zustehen.
Der Anspruch auf Geldentschädigung ist eine presserechtliche Besonderheit. Dieser Anspruch ist die Ausnahme. Er ist vom Schadensersatzanspruch, der konkrete Vermögensschäden des Verletzten ausgleicht, zu unterscheiden.
Die Gerichte leiten den Anspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit Artikel 1,2 Grundgesetz ab. Grundlegend für diesen Anspruch war eine der so genannten „Caroline“-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Caroline von Monaco hatte einem Presseorgan ausdrücklich ein Interview verweigert. Daraufhin wurde ein Interview von den Journalisten komplett erfunden. Die angeblichen von der Prinzessin stammenden Äußerungen betrafen höchstpersönliche Verhältnisse und Entscheidungen.
1. Voraussetzungen des Anspruchs
Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
Was eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, bestimmt sich immer nach den Umständen im Einzelfall.
Wesentlich ist die Bedeutung des Eingriffs für den Betroffenen. Regelmäßig wird daher eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung bei einer Beeinträchtigung der Intimsphäre vorliegen. Auch der Anlass und die Beweggründe des Verletzers, sowie der Grad des Verschuldens sind für die Beurteilung, ob die Persönlichkeitsverletzung schwerwiegend ist, zu beachten.
Kein anderweitiger Ausgleich möglich
Der Anspruch auf Geldentschädigung besteht nicht, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf andere Art und Weise ausgeglichen werden kann, etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einen gerichtlichen Unterlassungstitel mit Ordnungsmittelandrohung. Auch dies ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalles.
2. Höhe des Entschädigunsanspruchs
Die Höhe der Geldentschädigung ist nicht abstrakt festgelegt, sondern wird im Falle des Streits vom Gericht nach freier Überzeugung bestimmt (§ 287 I ZPO). Kriterien für die Höhe der Entschädigung sind die persönliche Genugtuung des Opfers und eine Abschreckung für die Zukunft, die Prävention.
Der Anspruch auf Geldentschädigung kann im Wege der Klage geltend gemacht werden. Ähnlich wie bei der Klage auf Schmerzensgeld ist ein unbezifferter Klageantrag zulässig, da das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Höhe sehr weit ist. Das bedeutet, der Kläger muss in der Klage keine konkrete Summe, sondern nur einen Mindesbetrag, fordern.
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