Arbeitsrecht: Freistellungserklärung unter Anrechnung von Urlaub in Kündigung muss eindeutig formuliert sein.

9. Juni 2011: Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub ins Leere gehen.

Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 17.5.2011

Aktenzeichen 9 AZR 189/10

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 5 Abs. 1 c (BUrlG), §§ 133,157 BGB

 

Hintergrund:

Häufig verbindet der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers mit der Freistellung von der Arbeitsleistung. Grund ist, dass der Arbeitgeber in vielen Fällen kein Interesse mehr an der Tätigkeit eines Angestellten hat, zum Beispiel weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Hier wird sich der Arbeitgeber überlegen, noch offene Urlaubsansprüche seines Mitarbeiters zu erledigen. Dazu kann er grundsätzlich die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen erklären. Tut er das nicht, muss er den noch offenen Urlaub prinzipiell abgelten, das heißt bezahlen.

 

Sachverhalt der Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einer Entscheidung die Anforderungen an die Freistellungserklärung konkretisiert.

Im entschiedenen Fall war einem Angestellten vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 13. November 2006 mit Wirkung zum 31. März 2007 gekündigt worden. Gleichzeitig war der Angestellte "ab sofort unter Anrechnung der Urlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ freigestellt worden.

Das Arbeitsgericht entschied jedoch im Kündigungsschutzprozess, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.

Anschließend machte der Angestellte Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Dabei klagte er Urlaubsabgeltung für diesen anteiligen Urlaubsanspruch vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 ein.

 

Urteil des BAG:

Das BAG gab dem Angestellten recht, weil sich aus der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lassen, ob sie u.a. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich dem auf den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.

Dabei stellte das BAG darauf ab, dass die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers ist. Die Erklärung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.

 

Praxistipp:

Grundsätzlich ist bei einer Freistellungserklärung zu empfehlen, noch offene Urlaubsansprüche einzubeziehen (gleiches gilt für Überstunden). Im Ergebnis kann damit der Urlaub erledigt werden, sofern der Freistellungszeitraum dafür ausreicht. Dadurch vermeidet der Arbeitgeber, Resturlaubsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch (extra) abgelten zu müssen. Bei der Erklärung zur Anrechnung ist jedoch auf eine klare Formulierung zu achten, welcher Urlaubsanspruch abgegolten werden soll.

 

Schlagwörter: Kündigung Arbeitsvertrag, Anrechnung Urlaub, Überstunden, Freistellung von Arbeitsleistung, Erklärung Arbeitgeber

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