Arbeitsrecht: Abmeldepflicht von Mitgliedern des Betriebsrates

29. Juli 2011: Bei kurzen Arbeitsunterbrechungen muss der Arbeitgeber nicht informiert werden.

Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 29.6.2011

Aktenzeichen 7 ABR 135/09

 

Das Bundesarbeitsgericht verneint eine allgemeine Pflicht von Betriebsratsmitgliedern zur Abmeldung beim Arbeitgeber.

Grundsätzlich besteht für Betriebsratsmitglieder, welche in ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten als Betriebsrat nachgehen, eine Abmeldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Bei dieser Abmeldung soll das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber die Art und die Dauer der Tätigkeit mitteilen.

Durch diese Abmeldepflicht soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, für die Dauer des Fernbleibens den Arbeitsausfall durch andere Maßnahmen auszugleichen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann in speziellen Fällen eine Ausnahme von der Abmeldepflicht gemacht werden. Es kommt dabei auf die Art der Arbeitsaufgabe und auf deren Dauer an. So bestehe keine Abmeldepflicht bei einer kurzen bzw. geringfügigen Arbeitsaufgabe durch das Betriebsratsmitglied. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitgeber gar keine Maßnahmen ergreifen muss, um den Arbeitsausfall ausgleichen.

 

Stichwörter: Abmeldepflicht, Mitglied Betriebsrat, Arbeitsplatz, Betriebsrat

 

Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 39 46

 

http://www.arbeitsrecht-leipzig-kanzlei.de

www.hgra.de