Arbeitsrecht: Besteuerung einer Abfindung
28. Juli 2011: Verteilung einer Abfindungszahlung auf mehrere Jahre muss für Arbeitnehmer nicht steuerschädlich sein
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.1.2011
Aktenzeichen IX R 20/10
Der Bundesfinanzhof hält geringfügige Teilleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hinsichtlich der Versteuerung einer Abfindung für unschädlich. Die sogenannte Fünftelregelung ist auch in solchen Fällen anwendbar.
Hintergrund:
Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, z.B. zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht oder bei einem Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage nach der Besteuerung. Solche Abfindungen unterliegen seit Streichung der Freibeträge zum 1. Januar 2006 vollständig der Einkommenssteuer.
Grundsätzlich werden Abfindungen wegen des Progressionsvorbehalts nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert. Das bedeutet, der Arbeitnehmer wird so gestellt wird, als würde ihm der Abfindungsbetrag über 5 Jahre zufließen. Infolge dieser „Verteilung“ der Abfindung zahlt der Arbeitnehmer in der Regel weniger Einkommenssteuer als wenn der Abfindungsbetrag als einmaliger Zufluss berücksichtigt würde.
Für diese Berechnung können Teilbeträge, die über mehrere Jahre an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, nachteilig wirken.
Entscheidung des Gerichts:
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Teilzahlungen bis zu einer Höhe von 5 % der Abfindung unschädlich sind.
In dem entschiedenen Fall betrug die Abfindung 70.000 €. Davon war ein Teilbetrag von 2.800 € bereits vom Arbeitgeber bezahlt worden. Dieser Betrag lag unter der vom Gericht festgelegten Grenze von 5%. Angesichts des Gehalts des Arbeitnehmers von ca. 42.000 € im Jahr 2005 und einer Hauptentschädigungsleistung im Jahr 2006 von knapp 68.000 € bestehe keine relevante Progressionsverschiebung im Jahr 2005.
Im Ergebnis ändere dies an der Ausnahmesituation des Arbeitnehmers bezüglich der Progressionsbelastung nichts.
Stichwörter: Fünftelregelung, Abfindung, Teilentschädigung, Steuer, Progressionsvorbehalt
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