Arbeitsrecht: Leiharbeitstarife der Tarifgemeinschaft CGZP sind unwirksam – Chance für Lohnnachzahlungen gestiegen

21. Juni 2011: Das Arbeitsgericht Berlin zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service Agentur in den Jahren 2004, 2006 und 2008.

 

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2011 – 29 BV 13947/10

 

§ 2 Abs 3 Tarifvertragsgesetz (TVG), § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

 

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service Agentur (CGZP) in der Vergangenheit nicht tariffähig war. Demnach sind die in den Jahren 2004, 2006 und 2008 geschlossenen Tarifverträge ungültig.

 

Was ist passiert?

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service Agentur hat in den Jahren 2004, 2006 und 2008 für ca. 200.000 Zeitarbeiter Tarifverträge geschlossen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (Az.: 1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt, dass die CGZP im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Wir hatten darüber im Januar 2011 berichtet (zum Artikel). Wie die höchsten Arbeitsrichter ausführten, sei die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, da sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Daneben gehe ihr festgelegter Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Zu bereits geschlossenen Tarifverträgen entschied das Bundesarbeitsgericht aus formalen Gründen noch nicht, ließ aber bereits eine Tendenz erkennen. Betroffene Leiharbeiter hatten nun erneut Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingelegt, um auch die früheren Tarifabschlüsse zu kippen.

 

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Arbeitsgericht Berlin gab ihnen Recht.

Es entschied, dass die CGZP auch in den Jahren 2004, 2006 und 2008 nicht tariffähig war und damit keine Tarifverträge wirksam abschließen konnte. In der Begründung folgten die Richter aus Berlin dem Bundesarbeitsgericht und nahmen an, dass die CGZP auch in den früheren Jahren keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG war. Damit gilt für die betroffenen Leiharbeiter das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Das bedeutet, dass die Leiharbeitnehmer wie die Stammbelegschaft zu bezahlen ist, wenn kein eigener Tarifvertrag geschlossen wurde.

 

Praxistipp

Im Ergebnis hat nun erstmalig ein Gericht festgestellt, dass Leiharbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Lohn haben wie die Stammbelegschaft. Durch die Nichtigkeit dieses Tarifvertrags steigt damit die Chance auf Nachzahlungen für die betroffenen Leiharbeiter. Zu beachten ist dabei aber, dass auch Lohnansprüche der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren unterliegen. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher nicht zu lange mit der Prüfung und Geltendmachung ihrer Ansprüche warten und diese notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

 

Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung, Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service Agentur, Equal-Pay, Leiharbeit, Lohnnachzahlung, Stammbelegschaft, Tariffähigkeit, Tarifvertrag, Verjährung, Zeitarbeit

 

Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

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