Arbeitsrecht: Satirischer Roman über Arbeitsleben - fristlose Kündigung?

26. Juli 2011: Kommentare über Kollegen und Vorgesetzte in einem Buch können von der Kunstfreiheit gedeckt sein.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.7.2011

Aktenzeichen  13 Sa 436/11

Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht in einem satirischen Roman über das Arbeitsleben eines Angestellten keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

Der Arbeitnehmer veröffentlichte einen Roman über seinen Büroalltag und verkaufte diesen an Kolleginnen und Kollegen seines Betriebes während der Arbeitszeit.

Aus der Sicht des Arbeitgebers beinhaltete der Roman mit dem aussagekräftigen Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“, zahlreiche verfremdende Synonyme von Kollegen des Angestellten und eine für den Arbeitgeber und andere Arbeitnehmer beleidigende, ausländerfeindliche sowie sexistische Äußerungen.

Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er war der Ansicht, dass der Betriebsfrieden erheblich gestört sei. Daher sei die Weiterbeschäftigung für ihn unzumutbar.

Gegen diese Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer und Autor des Romans erfolgreich zur Wehr.

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Roman von der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsumfeld würde überspitzt und nicht unbedingt wahrheitsgemäß dargestellt. Reale Vorbilder seien nicht identifizierbar.

Stichwörter: fristlose Kündigung, Störung des Betriebsfriedens, Kunstfreiheit, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

 

Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 39 46

 

www.arbeitsrecht-leipzig-kanzlei.de

www.hgra.de

Arbeitsrecht:

26. Juli 2011

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.7.2011

Aktenzeichen  13 Sa 436/11

Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht in einem satirischen Roman über das Arbeitsleben eines Angestellten keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

Der Arbeitnehmer veröffentlichte einen Roman über seinen Büroalltag und verkaufte diesen an Kolleginnen und Kollegen seines Betriebes während der Arbeitszeit.

Aus der Sicht des Arbeitgebers beinhaltete der Roman neben einem aussagekräftigen Titel über den Inhalt des Buches („Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“), zahlreiche verfremdende Synonyme seiner Kollegen und eine für den Arbeitgeber und andere Arbeitnehmer beleidigende, ausländerfeindliche sowie sexistische Äußerungen.

Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er war der Ansicht, dass der Betriebsfrieden erheblich gestört sei. Daher sei die Weiterbeschäftigung für ihn unzumutbar.

Gegen diese Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer und Autor des Romans erfolgreich zur Wehr.

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Roman von der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsumfeld würde überspitzt und nicht unbedingt wahrheitsgemäß dargestellt und reale Vorbilder seien nicht identifizierbar.

Stichwörter: fristlose Kündigung, Störung des Betriebsfriedens, Kunstfreiheit

 

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Telefon: 0341/2 15 39 46

 

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