Arbeitsrecht: Urlaubsansprüche bei Krankheit des Arbeitnehmers
28. Oktober 2011: Der Anspruch auf Urlaub verfällt, wenn er nach einer Krankheit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9AZR 425/10 (LAG Köln)
Gesetzlicher Urlaub ist grundsätzlich nur bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu nehmen. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen und muss in den ersten drei Monaten genommen werden. (§ 7 III 1 BUrlG).
Kann allerdings Urlaub aufgrund einer dauernden Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres/des Übertragungszeitraumes nicht genommen werden und steht er deshalb dem Arbeitnehmer noch zum Zeitpunkt der Wiedergenesung zu (dazu Entscheidung des BAG, Urteil vom 24.03.2009), verfällt er gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung zum Ende des Jahres bzw. des Übertragungszeitraumes. Dies gilt zumindest dann, wenn der Zeitraum zwischen der Wiedergenesung und dem Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes zur vollständigen Inanspruchnahme des Urlaubs ausreichend war. Zu begründen ist dies damit, dass auch der krankheitsbedingt übertragene Urlaub gesetzlicher Mindesturlaub im Sinne des o.g. §7 III BUrlG ist. Dies spricht dafür, ihn ebenso zu behandeln wie den gesetzlichen Mindesturlaub, der erst im Laufe des Jahres entstanden ist.
Zeitlich längere vertragliche oder tarifvertragliche Verfallsfristen greifen hier nicht ein.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm im Juni 2008 die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 wurde dem Arbeitnehmer der ihm aus 2008 zustehende Jahresurlaub von 30 Tagen gewährt.
Im Jahr 2009 begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass ihm nicht nur aus dem Jahr 2008, sondern auch aus den vergangenen Jahren noch ein Anspruch auf Urlaub zusteht, den er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nehmen konnte.
Die Frage, ob sich überhaupt Urlaubsansprüche über mehrere Jahre wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit häufen können, blieb auch in dieser Entscheidung des BAG offen, da wie oben beschrieben die Urlaubsansprüche des Klägers für die Vergangenheit ohnehin nach Ablauf des Jahres 2008 verfallen waren und damit zu spät geltend gemacht wurden.
Hinweis für die Praxis:
Wer nach längerer Krankheit in das Arbeitsverhältnis zurückehrt, sollte alte Urlaubsansprüche möglichst schnell klären und ggf. geltend machen.
Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:
Rechtsanwalt Christoph Häntzschel
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig
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