Arbeitsrecht: Veränderungen beim Elterngeld

21. Dezember 2011: Keine Kürzung des Elterngeldes für vor dem 1. Januar 2011 geborene Kinder.

 

SG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2011- S 2 EG 17/11

Die im Haushaltsbegleitgesetz 2011 beschlossene Kürzung des Elterngeldes um 3 % gilt nur für Eltern, deren Kinder nach dem 1. Januar 2011 geboren worden sind. Eltern deren Kinder vor diesem Stichtag geboren worden sind, haben weiterhin Anspruch auf 67 % des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 26.09.2011 entschieden.

Ein Vater beantragte im August 2010 bei der zuständigen Elterngeldkasse Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im Juli 2010 geborenen Kindes (so genannte Vätermonate). Ihm wurde zunächst  das beantragte Elterngeld für Juli bis September 2011 ohne Kürzung bewilligt. Jedoch änderte die Elterngeldkasse im Januar 2011 den Bescheid unter Berufung auf das Haushaltsbegleitgesetz 2011 dahingehend, dass nunmehr nur noch 65 % anstatt der vorher geltenden 67 % des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens bewilligt wurden. Dagegen erhob der Vater Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden, welches der Klage stattgab und den Änderungsbescheid aufhob.

Im Haushaltbegleitgesetz 2011 oder anderen einschlägigen Regelungen lasse sich keine ausdrückliche Übergangs- bzw. Stichtagsregelung finden, so das Sozialgericht Wiesbaden.

Aus diesem Grund sei das Recht maßgeblich, dass zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses galt, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Maßgeblich ist dabei hier die Geburt und nicht der Beginn des jeweiligen Lebensmonats.

Stichwörter: Kürzung Elterngeld, Elternzeit, Vätermonate, Stichtagsregelung, Haushaltsbegleitgesetz 2011

 

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