Arbeitsrecht: Verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis

9. Februar 2012: Arbeitgeber muss Zeugnis wohlwollend und wahrheitsgemäß ausstellen.

BAG 15. November 2011 – 9 AZR 386/10

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das keine Formulierungen enthält, die eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut zu schließenden Aussage über den Arbeitnehmer treffen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 109 Absatz 1, 2 der Gewerbeordnung.

Zeugnisse müssen daher wahrheitsgemäß sein, aber auch wohlwollend. Auch ein schlechter Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das jedoch wahre Tatsachen nicht verbergen darf.

Es ist aber nicht akzeptabel, einzelne Sätze aus dem Kontext des Zeugnisses herauszunehmen und aus diesen andere Interpretationsmöglichkeiten herauszulesen. Vielmehr muss immer der gesamte Text im Zusammenhang bewertet werden.

Im zu Grunde liegenden Fall enthielt das Zeugnis eines Arbeitnehmers u.a. folgende Formulierungen: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“. Der Kläger wendete sich gegen die Formulierung „kennen gelernt“ und vertritt die Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ aufgefasst werde.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, da nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes diese Formulierung aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht den Eindruck machte, dass dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigt wird. Diese teilweise vertretene Ansicht wird zum einen stark kritisiert und zudem wird damit argumentiert, dass die Formulierung in ein durchweg gutes Zeugnis eingebettet ist, so dass sich hinsichtlich dieses Teils keine andere Interpretationsmöglichkeit ergebe.

Schlagwörter: Arbeitszeugnis, verschlüsselte Formulierungen, versteckte Bewertung, Zeugniscode, wohlwollendes Zeugnis, Zeugnisberichtigungsanspruch

 

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Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

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