Domainrecht, Internetrecht, Medienrecht: Die Verwendung eines Gattungsbegriffes ist noch keine Verletzung eines Namensrechtes
6. Juni 2011 Das OLG München zum Recht an der Domain „sonntag.de“ -
6. Juni 2011
OLG München, Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10
Vorinstanz:
LG Memmingen, Urteil vom 26.08.2010 – 23 O 343/10
§ 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB
Das OLG München hat entschieden, dass Namen wie Sonntag nicht geschützt sind. Es stellt noch keine unberechtigte Namensverwendung dar, wenn der verwendete Name ein Gattungsbegriff (hier: Sonntag) ist und als Adresse für eine Internetseite verwendet wird. Nach Ansicht der Richter kommt es für die Registrierung von Gattungsbegriffen nicht auf den Namensträger, sondern lediglich auf das Prioritätsprinzip an.
Was ist passiert?
- Herr Sonntag gegen den Domainbetreiber von „sonntag.de“ -
Der Betreiber der Website „sonntag.de“ wurde von einer Person mit dem Familiennamen „Sonntag“ auf Unterlassung verklagt. Herr Sonntag fühlte sich in seinem Namensrecht verletzt und wollte die Löschung der Domain „sonntag.de“.
Der Betreiber der Domain meint, es handelt sich bei diesem Namen auch um einen Gattungsbegriff, der nicht unbedingt auf einen Namen einer Privatperson hinweist. Außerdem könne Herr Sonntag auch eine Domain mit seinem Vor- und Familiennamen führen.
- LG Memmingen: Familiennamen gehen vor -
Das Landgericht Memmingen ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat eine Verletzung eines Namensrechts des Herrn Sonntag angenommen. Für die Richter geht ein Name stets vor. Dies war für den Domainbetreiber nicht hinzunehmen. Deswegen legte er Berufung beim OLG München ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG München entschied zugunsten des Inhabers der Domain „sonntag.de“.
- Gattungsbegriffe verletzen keine Namensrecht -
Nach Auffassung des OLG liegt keine Verletzung eines Namensrechts aus §§ 12, 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB vor. Zwar sind in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name grundsätzlich eine Namensanmaßung und damit eine Namensverletzung des Inhabers dieses Namens zu sehen. Jedoch gilt dies nur, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namensinhaber identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Domainbetreiber auch zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Zu einer solchen Verwirrung kann es bei einem Gattungsbegriff wie z.B. Sonntag jedoch nicht kommen. So führt das OLG München aus:
„Auch Personen, die den Kläger kennen, ist die allgemeine Bedeutung des Wortes „Sonntag“ geläufig, so dass bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zum Kläger auslöst.“
- Domains können auch Spekulationsobjekt sein -
In solchen Fällen gilt das Prioritätsprinzips: Wer die Domain zuerst beantragt, darf auch unter dieser im Internet auftreten. Dabei ist auch unerheblich, ob die Internetseite derzeit auch genutzt wird oder nicht. Solche Domains werden mittlerweile als sehr lukrative Spekulationsobjekte verwendet, sodass der Inhaber einer solchen Domain ein berechtigtes Interesse daran hat und dem Namensinhaber daneben auch kein geschütztes Namensrecht zusteht.
Die Revision zum BGH hat das OLG München nicht zugelassen, da es bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BGH gibt und bei einem solch üblichen Namen wie Sonntag auch keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Schlagworte: Domain, Familienname, Gattungsbegriff, Internetadresse, Löschung, Name, Namensrecht, Namensträger, Prioritätsprinzip, Registrierung, Sonntag, Spekulationsobjekt, Zuordnung
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