Elternunterhalt – Übergang der Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber den Eltern auf den Sozialhilfeträger

24. Januar 2011 BGH entscheidet zu Übergang von Unterhaltsansprüchen wegen Bezahlung von Heimkosten durch Sozialamt.

24. Januar 2011

 

BGH – Urteil vom 15. September 2010, Aktenzeichen XII ZR 148/09

Vorinstanzen:

AG Bottrop - Urteil vom 14. November 2008 - 14 F 187/08 - OLG Hamm - Urteil vom 6. August 2009 - II-2 UF 241/08 - (veröffentlicht in FamRZ 2010, 303)

relevante Gesetze: § 1601 BGB, § 1611 BGB, § 94 SGB XII

 

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem in einem Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.

 

Der BGH hatte in zivilrechtlicher Hinsicht zu entscheiden, in welchem zeitlichen Rahmen der Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs diesen geltend machen muss und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Elternunterhalt nach § 1611 BGB wegen eines Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten verwirkt sein kann. Außerdem ging es um die Frage, wann nach sozialrechtlichen Kriterien ein Anspruchsübergang auf die Behörde gemäß § 94 III Satz 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen ist.

 

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin ist Sozialhilfeträger. Sie nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für seine

Mutter in Anspruch. Der Beklagte hatte ein Nettoeinkommen von ca. 3000 € monatlich.

 

Die Mutter des Beklagten war seit April 2005 in einem Pflegeheim. Das Sozialamt kam, da die eigenen Einkünfte der Mutter nicht ausreichten, teilweise für die Heimkosten auf.

 

Die Mutter des Beklagten litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hatte ihr Kind - den 1961 geborenen Beklagten - nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.

 

Das Sozialamt forderte den Beklagten durch Rechtswahrungsanzeige zur Auskunft auf. Der Beklagte erteilte Auskunft, berief sich aber auf Verwirkung gemäß § 1611 BGB. Nachdem das Sozialamt den Anspruch auf Elternunterhalt beziffert hat und der Beklagte nicht zahlte, wurde Zahlungsklage erhoben.

 

Der Beklagte wendet zum einen Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialhilfeträger ein. Zudem beruft er sich auf das Fehlverhaltens seiner Mutter. Da sie ihn als Kind nie gut behandelt habe, würde es eine unbillige Härte bedeuten, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger kraft Rechtsübergangs für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsste.

 

Nachdem die Klage in 1. Instanz abgewiesen wurde, hatte das Oberlandesgericht Hamm den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision begehrte der Beklagte die Abweisung der Klage.

 

Rechtslage

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht gemäß § 1601 BGB, § 94 SGB XII BGB.

 

Eingangs stellte der BGH fest, dass hinsichtlich des Anspruchs keine Verwirkung gemäß § 242 BGB eingetreten ist.

 

Auch eine Verwirkung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 BGB hat der BGH abgelehnt. § 1611 BGB ist – so der BGH - eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

 

Gemäß § 1611 I BGB kann eine Unterhaltspflicht reduziert werden oder ganz wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsberechtigten oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.

 

Da die Mutter des Beklagten krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, für das Kind zu sorgen, lag keine vorsätzliche und auch keine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vor.

 

Damit besteht eine Unterhaltspflicht, die gemäß § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergehen kann.

 

Auch § 94 III Satz 1 Nummer 2 SGB XII steht dem Anspruchsübergang auf das Sozialamt nicht entgegen. Danach geht ein Anspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde.

 

Da sich diese Frage nach dem öffentlichen Recht richtet, sind öffentlich-rechtliche Kriterien zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass ein Anspruchsübergang ausgeschlossen ist, wenn ein erkennbarer Bezug zum Sozialhilferecht, insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe vorliegen muss.

 

Dies war in einem vom BGH mit Urteil vom 21. April 2004 – Aktenzeichen XII ZR 251/01 - entschiedenen Sachverhalt der Fall. Dort reicht das krankheitsbedingte Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten nicht aus, den Anspruch gemäß § 1611 BGB als verwirkt anzusehen. Die psychische Erkrankung war aber durch den, dem Staat zuzurechnenden, Kriegsdienst des Vaters verursacht worden, so dass ein sozialrechtlicher Anspruchsübergang eine unbillige Härte darstellte.

 

Ein anderer Grund für eine unbillige Härte kann beispielsweise auch dann vorliegen, wenn der Anspruchsübergang zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde.

 

 

Die maßgeblichen Normen lauten:

 

§ 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung)

 

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

 

...

 

§ 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)

 

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. …

 

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

 

1. …

 

2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.

 

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