Erbrecht, Wettbewerbsrecht: Wer darf sich "zertifizierter Testamentsvollstrecker" nennen?
15. Juni 11: Der Bundesgerichtshof zur Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)".
Der BGH stellt klar: Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verstößt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot, wenn ein Rechtsanwalt sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt.
BGH - Urteil vom 9. Juni 2011 -I ZR 113/10
Vorinstanzen:
Landgericht Regensburg - Urteil vom 28. Januar 2010 -1 HK 0 2329/09
OLG Nürnberg - Urteil vom 28. Mai 2010 - 3 U 318/10
§§ 3, 4, 5 UWG, § 43b BRAO; § 6 BORA;
Was ist passiert?
Ein Rechtsanwalt hat ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) erhalten. Darin wird ihm bescheinigt, bestimmte Leistungskontrollen absolviert zu haben und "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" zu sein. Der Rechtsanwalt war bisher nur in zwei Fällen als Testamentsvollstrecker tätig.
Der Rechtsanwalt wurde auf dem Briefpapier der Kanzlei in Regensburg, in der er als Partner arbeitet, als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" bezeichnet
Damit war die Rechtsanwaltskammer Nürnberg nicht einverstanden. Die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" erweckt aus Sicht der Kammer bei potentiellen Mandanten die Erwartung, dass ein Rechtsanwalt, der diesen Titel führt, regelmäßig als Testamentsvollstrecker tätig wird.
Aus Sicht der Kammer ist die Bezeichnung des Rechtsanwalts als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" irreführend, weil der Rechtsanwalt in Regensburg - der bisher nur in zwei Fällen als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist - keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung aufweist. Aus Sicht der Kammer wird durch die Bezeichnung auch der – falsche - Eindruck vermittelt, dass es den Beruf des Testamentsvollstreckers gebe.
Da der Rechtsanwalt sich der Kammer nicht beugen wollte, wurde vor dem Landgericht Regensburg auf Unterlassung dieser Selbst-Werbung des Anwalts geklagt. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgerlcht Nürnberg als Berufungsgericht vertrat die Ansicht der Rechtsanwaltskammer.
Dagegen hat der Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt.
Wie hat der BGH entschieden?
Im konkreten Fall war Titel unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Der BGH hat aber klargestellt, dass grundsätzlich gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker weder aus berufsrechtlicher noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Bedenken bestehen. Die Bezeichnung enthält eine Information, die für potentielle Mandanten von Bedeutung sei.
Bei dem rechtssuchenden Publikum als Adressat wird durch die Werbung nicht der Eindruck hervorgerufen, das Zertifikat sei von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden.
Auch die Bezeichnung "Testamentsvollstrecker" ist für sich genommen nicht irreführend. Es ist erkennbar, dass es sich bei der Bezeichnung "Testamentsvollstrecker" nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt.
Allerdings muss der einzelne Anwalt beachten, dass potentielle Mandanten von einem "zertifizierten Testamentsvollstrecker" erwarten, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.
Konkret bedeutet dass, dass ein Rechtsanwalt in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sein muss.
Daher ist es irreführend, wenn Rechtsanwalt ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker" trägt.
Auch im konkreten Fall war die bisherige Tätigkeit des Rechtsanwalts aus Sicht des BGH nicht ausreichend. Eine zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker begründet keine nachhaltige Erfahrung auf diesem Gebiet. Daher darf der Rechtsanwalt den Titel nicht weiter führen.
Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
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