Internetrecht, Medienrecht, Urheberrecht: Ein Sharehoster hat bei bekannten Urheberrechtsverletzungen durch Dritte einen Wortfilter einzusetzen, auch wenn dies nur einen Erfolg von 40 % hat

8. Juni 2011 Das Landgericht Hamburg zur Störerhaftung eines Sharehosters.

8. Juni 2011

LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011 – 310 O 116/10

 

§ 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Sharehoster auch dann einen Wortfilter einsetzen muss, wenn dies nur einen Erfolg von knapp 40 % verspricht, um Urheberrechtsverletzungen von Dritten zu vermeiden. Unterlässt er dies, so haftet er für die Urheberrechtsverletzung.

 

Was ist passiert?

Der Internetdienstleister betreibt Sharehost-Dienste im Internet. Dabei wird Dritten auf der Internetseite des Unternehmens kostenlos Speicherplatz zur Verfügung gestellt. Lädt ein Nutzer eine Datei auf den Speicherplatz des Sharehosters, erhält er hierfür einen Download-Link (R-Link) zugeteilt, durch den er auf den Speicherplatz zugreifen kann. Nur über diesen R-Link kann auf den hinterlegten Inhalt zugegriffen werden.

Im Internet sind auf verschiedenen Webseiten Link-Sammlungen von Sharehostern, u.a. vom hier beteiligten Sharehoster eingestellt worden. Dadurch können Dritte über diese Seiten Dateien mit bestimmten Inhalten suchen und gelangen über die Links zu den gesuchten Dateien. Der Internetnutzer kann dann die Datei kostenlos und ohne Registrierung über den R-Link herunterladen.

Auf der Seite des betroffenen Sharehosters werden auch urheberrechtlich geschützte Werke mittels Link-Listen eingestellt. Auf diese Weise wurden urheberrechtlich geschützte Werke von zwei Wissenschaftsverlagen eingestellt. Im November 2009 recherchierten die Verlage insgesamt 40 urheberrechtlich geschützte Werke auf Link-Listen, die Verlinkungen zu den R-Links des Internetdienstleisters haben.

Nachdem die Verlage dem Internetdienstleister darauf aufmerksam gemacht haben, setzte dieser Mitarbeiter dazu ein, solche falschen Links zu beseitigen. Dabei durchsuchten die Mitarbeiter bekannte Webseiten nach Urheberrechtsverletzungen. Trotzdem kam es auch in der Folge zu Urheberrechtsverletzungen durch Dritte gegen die beiden Wissenschaftsverlage.

Diese forderten von dem Internetdienstleister eine Unterlassungserklärung, mit dem Inhalt, es zu unterlassen, dass geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Begründet wird dieser Unterlassungsanspruch damit, dass mittels sog. Webcrawler-Software 40 % der urheberrechtlichen Werke aufgespürt werden können. Solche Software hat der Internetdienstleister aber nicht eingesetzt. Aus diesem Grund müsse er als Störer haften.

Nach Ansicht des Internetdienstleisters war schon die Unterlassungserklärung zu unbestimmt, da diese nicht auf die Seite des Sharehosters beschränkt ist. Daneben hätte er alle Maßnahmen ergriffen, die effektiv und zumutbar eine Urheberrechtsverletzung durch Dritte mittels dieses Sharehosting-Dienstes verhindern können. Der Einsatz eines Webcrawlers sei uneffektiv und nicht zumutbar.

Der Streit landete dann vor dem Landgericht Hamburg

Wie hat das Gericht entschieden?

Das LG Hamburg sah dies anders als der Sharehoster.

 

Unterlassungserklärung ist ausreichend bestimmt

Nach Ansicht des Gerichts besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Die Hamburger Richter sehen zwar die Bedenken des Internetdienstleisters, dass die Unterlassungserklärung zu unbestimmt wäre. Jedoch ist für sie die Unterlassungserklärung insgesamt noch bestimmt genug.

„Dies vorliegend im Übrigen auch deshalb, weil nicht sämtliche von den Beklagten zu erwartenden Vorkehrungen im Einzelnen in den Klageantrag (bzw. den Tenor des Urteils) aufgenommen werden können. Welche Vorkehrungen zu erwarten sind, unterliegt im Bereich des Internet aufgrund der Geschwindigkeit des technischen Wandels häufigen Veränderungen. Auch sind Vorkehrungen denkbar, die bei Erhöhung der Intensität alternativer Vorkehrungen nicht mehr geboten sein können.“

Eine Beschränkung der Unterlassungserklärung nur auf die Homepage des Internetdienstleisters muss demnach auch nicht erfolgen, da sich die Verletzung im Kern auch auf andere Internetseiten bezieht.

Der Sharehoster ist verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung durch Dritte

Allgemein anerkannt ist, dass derjenige, der weder selbst Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ist, immer dann als Störer haftet, wenn er von der Verletzung wusste und auch eine Ursache für die Verletzung gesetzt hat. Dies vor allem dann, wenn er Prüfpflichten missachtet hat. Der Einsatz von Wortfiltern, wie es die Wissenschaftsverlage verlangt haben, wäre eine solche Prüfpflicht gewesen. Zum Einsatz solcher Wortfilter wäre der Sharehoster verpflichtet gewesen.

Der Einsatz solcher Wortfilter, welche sich unproblematisch im Internet finden lassen, wäre für den Internetdienstleister auch zumutbar gewesen. Zwar können mit solch einer Software nicht alle Urheberrechtsverletzungen aufgehalten werden. Jedoch wird ein Großteil verhindert. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Sharehoster durch die Verlage auf bestimmte Verletzungen hingewiesen wurde und da die Bemühungen des Sharehosters nur sehr sporadisch waren.

Der Betrieb eines Sharehosters ist grundsätzlich für Rechtsverletzungen geeignet

Nach Ansicht der Hamburger Richter hat der Internetdienstleister auch die konkrete Ursache für die Urheberrechtsverletzung geschaffen. Schon durch das Zuteilen der Links zu den Speicherplätzen wird die Gefahr der Urheberrechtsverletzung durch Dritte hervorgerufen. Das ist auch nicht völlig unwahrscheinlich, da es bereits im Vorfeld zu solchen Verletzungen kam.

Da auch weiterhin die Gefahr der Wiederholung solcher Urheberrechtsverletzungen bestand, konnten die Wissenschaftsverlage ihr Recht auf Unterlassung einklagen.

 

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