Jauch-Foto und Name in Werbung für neue Zeitung keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
22. November 2010: Abbildung eines Prominenten in Nullnummer einer Zeitung verletzt nicht dessen Recht am eigenen Bild und Namen
22. November 2010
Der BGH hatte sich mit dem Namensrecht und dem Recht am eigenen Bild im Rahmen der Werbung für eine neue Zeitschrift zu befassen.
Bundesgerichtshof Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08
Vorinstanzen OLG Oldenburg Urteil vom 30. Juni 2008 und Landgericht Osnabrück Urteil vom 31. Dezember 2007
§ 23 I Nummer 1 Kunsturheberrechtsgesetz, § 12 BGB
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung eines Fotos einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne begleitende Berichterstattung zulässig sein kann. Die Veröffentlichung ist dann zulässig, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung der neuen Zeitung zu informieren.
Sachverhalt
Kläger war Günther Jauch.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das 2006 ein neues Magazin als gedruckte Zeitung und gleichzeitig online im Internet anbieten wollte. Die Beklagte erstellte dafür vorab eine Nullnummer der Zeitung. Auf der Titelseite dieser Ausgabe fand sich ein Portrait-Foto von Günther Jauch. Diese Ausgabe diente nur der Einführungswerbung. Mit dieser Ausgabe und insbesondere dem Titelblatt wurde in Zeitungsanzeigen und im Internet und geworben. Da die Titelseite in der Werbung nur unvollständig abgebildet war, war neben dem Namen und dem Foto nur ein Teil des dazugehörigen Artikels erkennbar. Diese Ausgabe wurde auch nicht zum Kauf angeboten.
Danach wurde das Projekt eingestellt, eine echte Ausgabe dieser Zeitung kam nie auf den Markt.
Rechtslage
Nach Ansicht von Günther Jauch war die Veröffentlichung seines Bildnisses und Namens für die Werbung eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und Recht am eigenen Namen. Zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches hat er die Beklagte auf Auskunft verklagt. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen, das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz hatte das Urteil aufgehoben und dem Auskunftsanspruch stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat diese Klage jetzt in dritter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Grundrecht der Pressefreiheit vorgenommen. Im konkreten Fall musste das Persönlichkeitsrecht zurückstehen, da dieses nur geringfügig beeinträchtigt war. Das Zeitungsunternehmen wollte durch das Foto und den Namen des Prominenten nur die Aufmerksamkeit der Werbekunden auf die neue Zeitung lenken. Der Werbewert oder das gute Image des Klägers wurden darüber hinaus von der Zeitung nicht ausgenutzt.
Da die Abbildung nur auf einer beispielhaften Titelseite veröffentlicht war, besteht keine Pflicht, einen begleitenden Artikel zu veröffentlichen, der zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe eventuell bereits überholt ist.
Stichworte: Auskunftsanspruch, Klage, Kunsturhebergesetz, Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Schadensersatzanspruch,
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
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