Urheberrecht: Kein Anspruch auf Nachvergütung und Namensnennung für Grafikerin des „Tatort“-Vorspanns
14. Februar 2011: OLG München entscheidet, dass der Grafikerin des bekannten "Tatort"-Vorspanns keine Nachvergütung zusteht
14. Februar 2011
Das OLG München hatte in einem Berufungsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Grafikerin des „Tatort“-Vorspanns im Rahmen der angemessenen Vergütung gemäß § 32 a Urheberrechtsgesetz weitere Zahlungsansprüche gegen die verklagten Fernsehsender zustehen.
OLG
München, Urteil vom 10. Februar 2011, Aktenzeichen 29 U2 1749/10
Vorinstanz Landgericht München
§ 32 a Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Sachverhalt
Gestritten wurde um den Vorspann der Krimiserie „Tatort“, in dem die Augenpartie eines Opfers ein Fadenkreuz, die Beine eines davon laufenden Täters und ein sich schließender Kreis zu sehen sind.
Dieser Vorspann wurde vor 40 Jahren von einer Grafikerin, die auch als Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin tätig ist, geschaffen. Damals erhielt die Grafikerin eine Vergütung von 2500 DM.
Sie verlangte vom bayerischen Rundfunk und dem Westdeutschen Rundfunk eine Nachvergütung im Rahmen von § 32 a UrhG. Durch die Nutzung des Vorspanns in einem Zeitraum von vier Jahrzehnten sei ein grobes Missverhältnis zu der einmaligen Vergütung entstanden. Daher sei eine Nachvergütung zu bezahlen. Die Grafikerin verlangt ebenfalls, dass sie im Vorspann als Urheberin genannt wird.
Nachdem die Fernsehsender außergerichtlich nicht auf die Forderungen der Grafikerin eingegangen sind, erhob diese beim Landgericht München Klage. Im Wege einer Stufenklage verlangte sie Auskunft, um Ihren Nachvergütungsanspruch beziffern zu können und klagte ebenfalls auf Urhebernennung.
Das Landgericht München folgte der Klägerin in ihren Rechtsauffassungen. Gegen das Urteil des Landgerichts München legten die Sendeanstalten Berufung beim OLG München ein.
Rechtslage
Das OLG München hat die Klage in Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Auskunft zur Berechnung der Vergütung gemäß § 32 a UrhG abgewiesen.
Das OLG München befasste sich dafür intensiv mit der Funktion des Vorspanns zum „Tatort“. Das Gericht geht davon aus, dass der Vorspann den Fernsehzuschauer zwar in markanter Weise auf den eigentlichen Krimi hinweist und auch einen sehr hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung hat. Dies sei aber vor allem auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns zurückzuführen. Dies macht den Vorspann aber nicht zu einem wesentlichen Beitrag des Gesamtwerks, namentlich dem jeweils nachfolgenden Krimi. Im Ergebnis sehen sich aber die Zuschauer den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns, sondern wegen des eigentlichen Films an.
Das Gericht hat das Urteil des Landgerichts München auch insoweit aufgehoben, dass den Sendern untersagt war, den Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen. Es gebe eine entsprechende Branchenübung. Aufgrund der hohen Zahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, diese im Rahmen eines Vorspanns oder Abspanns zu benennen bewirkt, dass es allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten namentlich aufzuführen. Zudem hatte die Grafikerin über viele Jahre hinweg nicht gerügt, dass sie nicht als Urheberin genannt war.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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