Urheberrecht: Kosten einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet
19. September 2011 Das Amtsgericht Halle reduzierte Streitwert und Lizenzgebühren deutlich.
Amtsgericht Halle (Saale)
Urteil vom 24.11.2009 - Az. 95 C 3258/09
§§ 19a, 97UrhG
Für Urheberrechtsverletzungen im Internet werden hohe Schadensersatzforderungen erhoben. Die Kernfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist daher, wie viel der Abgemahnte am Ende tatsächlich zahlen muss.
Diese Kosten setzen sich dabei im Wesentlichen aus den Kosten für die abmahnenden Anwälte und dem Schadensersatz zusammen.
Maßgeblich für die Berechnung Anwaltskosten ist der anzusetzende Gegenstandswert bzw. im gerichtlichen Verfahren der Streitwert. Interessant dazu ist ein schon etwas älteres Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale).
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat entschieden, dass für die Abmahnung eines unerlaubt in einer Tauschbörse eingestellten Films nur ein Streitwert von 1.200,00 Euro anzusetzen sind. Die Rechteinhaberin hatte eine Kostenerstattung aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro gefordert.
Was war passiert?
Durch die Tauschbörsennutzung betroffen war ein einziger Film („Genshiken"). Zudem handelte es sich um die erste Verletzung durch den Abgemahnten.
Damit handelt es sich - so das Amtsgericht Halle (Saale) um einen Bagatellfall.
Auch lag keine gewerbliche Nutzung des Films vor. Voraussetzung für eine gewerbliche Nutzung ist, dass ein urheberrechtliches geschütztes Werk zur Erlangung eines wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils bereitgestellt wird.
Bei einer gewerblichen Nutzung wäre ein höherer Streitwert anzusetzen gewesen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Die Abmahnung durch eine Rechtsanwaltskanzlei war berechtigt. Daher sind die Kosten der Abmahnung und der Schadensersatz grundsätzlich vom Abgemahnten zu tragen.
Allerdings sind die Abmahnkosten geringer, als vom Rechteinhaber gefordert.
Die Ausführungen des Gerichts dazu sind interessant. Im Einzelnen:
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat bei der Bemessung der Abmahnkosten, dass der Filmindustrie durch Filesharing erhebliche Schäden entstehen.
Aber - so das Amtsgericht Halle (Saale) - Abmahnkosten haben keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Maßgeblich sind nur das Wertinteresse des Rechteinhabers und die Intensität der konkreten Rechtsverletzung.
Die Entscheidung beruhte auf einem Verstoß vor Einführung von § 97a II UrhG. (Nach dieser Regelung sind die Anwaltskosten für einfache erstmalige Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro begrenzt. Es ist allerdings vollkommen umstritten, ob diese Regelung für Tauschbörsennutzung überhaupt gilt.) Daher hatte das Gericht nicht über die Anwendbarkeit von § 97a II UrhG zu entscheiden.
Trotzdem hat das Gericht im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts die Idee des Gesetzgebers bei § 97a II UrhG berücksichtigt. Das Amtsgericht Halle (Saale) berücksichtigte daher bei der Bemessung des Streitwertes, wie viele Dateien zum Upload angeboten wurden und ob der Rechtsverletzer schon einmal abgemahnt wurde.
Da der Beklagte zum ersten Mal abgemahnt worden ist und nur einen Film angeboten hat war die Urheberrechtsverletzung nach Ansicht des Amtsgerichts Halle (Saale) nur eine bagatellartige Rechtsverletzung. Daher waren nur Anwaltsgebühren in Höhe von 305, 50 Euro zu erstatten. Daneben wurden der Rechteinhaberin 75,00 Euro Ermittlungskosten und 100,00 Euro Schadensersatz zugesprochen.
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