Kunstrecht, Sozialversicherungsrecht: Modedesignerin ist in Künstlersozialversicherung aufzunehmen
18. Mai 2011 Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt
18. Mai 2011
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011, Az. L 1 R 226/07
Vorinstanz: Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 07.05.2007, Az. S 13 RA 322/04
Betroffene Gesetze:§ 1, 2 Satz 1 KSVG
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte über die Frage einer künstlerischen Tätigkeit und damit über die Aufnahme einer Modedesignerin in die Künstlersozialversicherung zu entscheiden. Für die Richter ist eine Anerkennung in fachkundigen Kreisen als Künstlerin keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.
Sachverhalt
Die Klägerin ist diplomierte Modedesignerin, die schwerpunktmäßig Braut- und Festmoden entwirft, diese aber durch eine Schneidermeisterin ausführen lässt. Dem Finanzamt gegenüber zeigte sie ab April 1999 eine freiberufliche Tätigkeit – Modedesign und Koordination der Fertigung und Marketing, Grafikdesign, Kostümdesign – an. Im Zeitraum Dezember 2002 bis November 2003 bezog die Klägerin Sozialhilfe.
In einem Fragebogen der bekalgten Künstlersozialkasse gab die Klägerin im Dezember 2003 an, zu 98 % die Tätigkeit als Modedesignerin und Kostümbildnerin auszuüben. Im März 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Zur Begründung hieß es, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht als künstlerisch/publizistisch angesehen werden kann. Würden Einzelstücke nach eigenen Entwürfen manuell angefertigt, liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes keine künstlerische Tätigkeit vor, wenn der Produzent seine Wertschätzung und sein Einkommen nicht allein aus seiner Entwurfstätigkeit, sondern auch aus dem mit handwerklicher Qualität hergestellten Endprodukt beziehe. Der Schwerpunkt der Klägerin läge aber v.a. im Bereich des Maßschneiderns und somit im handwerklichen Bereich. Auch erfolge keine Vermarktung der Produkte über Modefirmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sich ihre Tätigkeit auf den kreativen und gestalterischen Anteil bei der Erschaffung der Mode beschränke. Maßschneiderische Tätigkeiten übe sie nicht aus, sondern lasse sie durch eine Schneidermeisterin durchführen.
Mit dem Widerspruchsbescheid wies die Sozialbehörde den Widerspruch zurück. Es reiche noch nicht aus, dass die hergestellten Produkte gestalterische Elemente mit eigenschöpferischem Charakter aufweisen. Zudem habe das Bundessozialgericht in Grenzfällen zwischen künstlerischer und kunsthandwerklicher Tätigkeit entschieden, dass eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur vorzunehmen sei, wenn der Betreffende mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt werde (Urteil vom 24. Juni 1998, Az: B 3 KR 13/97 R).
Das Sozialgericht entschied zugunsten der Modedesignerin und stellte fest, dass diese nach § 1 KSVG versicherungspflichtig ist. Entscheidend sei nach den Richtern, dass es sich um einen sogenannten Katalogberuf nach dem Künstlerbericht von 1975 handele, der Grundlage für das KSVG sei, und der Tätigkeit der Modedesignerin eine eigenschöpferische Leistung zugrunde liegt, die über den Bereich des handwerklichen hinausgeht. Dies nahmen die Richter aufgrund der Ausbildung der Modedesignerin und des Schwerpunkts der Arbeit an. Auch sei die Modedesignerin als Künstlerin anerkannt, was schon an einem Lehrauftrag und der Teilnahme an Hochzeitsmessen sowie der Mitarbeit in einer Jury für ein Modecasting deutlich werde.
Gegen diese Entscheidung legte die Sozialbehörde Berufung ein.
Rechtslage
Das Landessozialgericht hielt die Berufung der Beklagten nur für teilweise begründet.
Die Klägerin ist als Modedesignerin künstlerisch tätig und daher grundsätzlich in die Künstlersozialversicherung aufzunehmen.
Wann jemand künstlerisch tätig ist, ist aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Als Modedesignerin fällt sie unter § 2 Satz 1 KSVG. Das Gericht führt dazu im Einzelnen aus:
Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfasst, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 beschäftigt hatte (a. a. O.). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (a. a. O.). Voraussetzung ist allerdings, dass die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, Urteil vom 23. März 2006, Az: B 3 KR 9/05 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 12).
Eine Modedesignerin bzw. ein Modedesigner gehört zu den Künstlern, bei denen das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen ist. Im "Künstlerbericht" (BTDrs. 7/3071) sind zwar die Modedesigner als Berufsgruppe neben den Graphik-Designern, Industrie-Designern und Fotodesignern nicht aufgeführt (S. 6), bei den den Industrie-Designern zugeschriebenen künstlerischen Tätigkeiten findet sich jedoch das Produkt-Design (S. 7), zu denen auch das Modedesign zu zählen ist. Dafür spricht auch die Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709, außer Kraft), in der die Modedesigner mit den Grafik-, Textil-, Industriedesignern und Layoutern dem Bereich bildende Kunst zugeordnet worden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 1997, Az: L 4 KR 1911/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. September 2009, Az: L 4 KR 216/07, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2010, Az: L 9 KR 578/07; alle dokumentiert in juris; siehe auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., § 2, Rdnr. 16).
Nach der Ansicht des Gerichts ist sie auch als Modedesignerin tätig, wofür schon ihr Abschluss und ihr Außenauftritt sprechen. Es kommt auch nicht darauf an ob die Klägerin in fachkundigen Kreisen als Künstlerin anerkannt ist, da diese Anerkennung nur dann erforderlich ist, wenn es um die Abgrenzung zu einem "kreativen" Handwerksberuf geht. Für die Klägerin ergibt sich ihre Zuordnung zur Kunst schon als Modedesignerin, sodass es auf die Anerkennung nicht ankommt.
Die Revision zum
Bundessozialgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Schlagworte: Anerkennung in fachkundigen Kreisen, Brautmoden, Katalogberuf, Künstlerbericht, künstlerische Tätigkeit, Künstlersozialversicherung, Festmoden, Modedesigner, Schneidermeister
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